Zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Krankschreibung liegen für Schwangere schnell mehrere hundert Euro im Monat. Beim Beschäftigungsverbot läuft das Gehalt in voller Höhe weiter – berechnet aus dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Schwangerschaft. Bei einer Krankschreibung endet die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld: 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettos.
Trotzdem landen viele Schwangere in der Krankschreibung, obwohl ein Beschäftigungsverbot der richtige Weg gewesen wäre. Der Grund ist meist ein Missverständnis auf beiden Seiten: Arbeitgeber fürchten Kosten, die sie gar nicht tragen, und Ärztinnen und Ärzte greifen zum vertrauteren Formular. Dabei sind die Voraussetzungen im Mutterschutzgesetz klar geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Zwei Arten von Beschäftigungsverbot
Das Mutterschutzgesetz kennt zwei völlig unterschiedliche Wege, auf denen eine Schwangere von der Arbeit freigestellt wird. Sie werden häufig verwechselt, obwohl sie von verschiedenen Stellen ausgehen.
Das betriebliche Beschäftigungsverbot
Es geht vom Arbeitgeber aus und knüpft an den Arbeitsplatz an, nicht an die Gesundheit der einzelnen Frau. Nach § 13 MuSchG gilt eine feste Rangfolge: Zuerst muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen umgestalten, um unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen. Geht das nicht, muss er einen anderen geeigneten Arbeitsplatz anbieten. Erst wenn auch das ausscheidet, darf und muss er die Frau von der Arbeit freistellen.
Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung, die jeder Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz vorhalten muss – unabhängig davon, ob dort gerade eine Schwangere arbeitet. Typische Auslöser sind der Umgang mit Gefahrstoffen, Infektionsgefahr, schweres Heben, Nachtarbeit, Akkord- oder Fließbandarbeit sowie ständiges Stehen.
Das ärztliche Beschäftigungsverbot
Es kommt von der Frauenärztin oder dem Frauenarzt und knüpft an die individuelle gesundheitliche Situation an. § 16 MuSchG verbietet die Beschäftigung, soweit nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit der Frau oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Nach der Entbindung gilt Entsprechendes für Arbeiten, denen die noch nicht voll leistungsfähige Mutter nicht gewachsen ist.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann vollständig oder teilweise ausgesprochen werden – etwa als Verbot bestimmter Tätigkeiten, als Stundenreduzierung oder als Verbot von Nacht- und Wochenendarbeit. Das Attest muss die Gefährdung erkennen lassen; eine Diagnose gehört aus Datenschutzgründen nicht hinein.
Mutterschutzlohn: was auf dem Konto ankommt
Wer wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten darf, bekommt vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG. Maßgeblich ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.
- Keine Kürzung, keine Karenzzeit – der Mutterschutzlohn entspricht dem bisherigen Durchschnittsverdienst, nicht einem Prozentsatz davon.
- Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, wird der Durchschnitt aus den ersten drei Beschäftigungsmonaten gebildet.
- Auch bei einem Teil-Beschäftigungsverbot wird auf den vollen Durchschnittsverdienst aufgestockt – wer nur noch halbtags arbeiten darf, verliert also nichts.
- Ändert sich die Entlohnungsart wegen des Verbots, etwa vom Akkord- auf Zeitlohn, bleibt der frühere Durchschnitt Maßstab.
Beschäftigungsverbot oder Krankschreibung – der finanzielle Unterschied
Beides führt dazu, dass die Frau nicht arbeitet. Wirtschaftlich sind es zwei verschiedene Welten:
| Beschäftigungsverbot | Krankschreibung | |
|---|---|---|
| Grund | Gefährdung durch die Arbeit | Krankheit |
| Leistung | Mutterschutzlohn | Entgeltfortzahlung, dann Krankengeld |
| Höhe | voller Durchschnittsverdienst | 6 Wochen voll, danach 70 % brutto (max. 90 % netto) |
| Dauer | solange die Gefährdung besteht | Entgeltfortzahlung endet nach 6 Wochen |
| Zahlt | Arbeitgeber (Erstattung über U2) | Arbeitgeber, dann Krankenkasse |
Die Abgrenzung ist keine Frage der Wahl, sondern der Ursache. Eine schwangerschaftsunabhängige Grippe ist Krankheit. Vorzeitige Wehen, eine Risikoschwangerschaft oder eine Erkrankung, die sich durch die konkrete Tätigkeit verschlimmert, gehören in ein Beschäftigungsverbot. In Zweifelsfällen lohnt das ausdrückliche Gespräch mit der Praxis – viele stellen ein Beschäftigungsverbot aus, wenn man gezielt danach fragt und die Arbeitsbedingungen schildert.
Warum der Arbeitgeber die Kosten nicht trägt
Das häufigste Gegenargument aus Betrieben lautet, ein Beschäftigungsverbot sei zu teuer. Das stimmt nicht. Über das Umlageverfahren U2 bekommen Arbeitgeber den fortgezahlten Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet – einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
An der U2-Umlage nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil, unabhängig von der Betriebsgröße und auch dann, wenn sie ausschließlich Männer beschäftigen. Ausgenommen sind einzelne Gruppen wie der öffentliche Dienst. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind von der Erstattung ausgenommen.
Für den Betrieb bleibt damit der organisatorische Aufwand – der Ausfall der Arbeitskraft. Die Lohnkosten trägt er nicht.
Die Schutzfristen: wo das Beschäftigungsverbot endet
Vom Beschäftigungsverbot zu unterscheiden sind die gesetzlichen Schutzfristen nach § 3 MuSchG. Sie gelten automatisch, ohne Attest und ohne Gefährdungsbeurteilung:
- Sechs Wochen vor der Entbindung – hier darf die Frau ausdrücklich weiterarbeiten, wenn sie sich dazu bereit erklärt. Diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
- Acht Wochen nach der Entbindung – dieses Verbot ist absolut, ein Verzicht ist nicht möglich.
- Zwölf Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sowie auf Antrag, wenn beim Kind innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wird.
- Verlängerung bei vorzeitiger Entbindung – die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden, werden hinten angehängt.
In den Schutzfristen gibt es keinen Mutterschutzlohn, sondern Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss. Wirtschaftlich läuft es auf dasselbe hinaus, der Zahlungsweg ist ein anderer. Direkt im Anschluss beginnt in der Regel die Elternzeit.
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig, ebenso bis vier Monate nach der Entbindung und nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Entscheidend ist die Kenntnis des Arbeitgebers: Der Schutz greift, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft wusste – oder wenn die Frau ihm die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt. Diese Frist ist kurz und sollte schriftlich und nachweisbar gewahrt werden. Nur die zuständige Landesbehörde kann eine Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären; sie muss dann schriftlich ergehen und den Grund nennen.
Häufige Fragen zum Beschäftigungsverbot
Wie viel Geld bekomme ich im Beschäftigungsverbot?
Den vollen Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG, also das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Es gibt keinen Abschlag und keine Wartezeit. Begann das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, wird der Durchschnitt aus den ersten drei Beschäftigungsmonaten gebildet. Auch bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot wird auf diesen Durchschnitt aufgestockt.
Was ist besser: Beschäftigungsverbot oder Krankschreibung?
Finanziell eindeutig das Beschäftigungsverbot, weil der volle Durchschnittsverdienst weiterläuft, während bei Krankheit die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen endet und das Krankengeld nur 70 Prozent des Bruttoentgelts beträgt, höchstens 90 Prozent des Nettos. Die Wahl steht aber nicht frei: Liegt eine schwangerschaftsunabhängige Krankheit vor, ist die Krankschreibung richtig. Beruht die Gefährdung auf der Arbeit oder der Schwangerschaft, gehört sie ins Beschäftigungsverbot.
Wer stellt ein Beschäftigungsverbot aus?
Das hängt von der Art ab. Das betriebliche Beschäftigungsverbot spricht der Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung aus, wenn sich unverantwortbare Gefährdungen weder durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen lassen. Das ärztliche Beschäftigungsverbot stellt die behandelnde Ärztin oder der Arzt per Attest aus, meist die gynäkologische Praxis. Beide können voll oder teilweise gelten.
Kostet ein Beschäftigungsverbot meinen Arbeitgeber Geld?
Den Lohn trägt er wirtschaftlich nicht. Über das Umlageverfahren U2 werden ihm der fortgezahlte Mutterschutzlohn und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet, samt der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. An der U2-Umlage nehmen alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße teil. Nicht erstattet werden Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Kann ich in den sechs Wochen vor der Geburt weiterarbeiten?
Ja. Die Schutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung greift nur, wenn die Frau sich nicht ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklärt. Diese Erklärung lässt sich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Schutzfrist von acht Wochen nach der Entbindung ist dagegen absolut – hier ist Arbeiten auch mit Zustimmung der Frau nicht erlaubt.
Wann verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen?
Bei Frühgeburten und bei Mehrlingsgeburten. Außerdem auf Antrag der Frau, wenn beim Kind innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die nachgeburtliche Frist zusätzlich um die Tage, die von der sechswöchigen Frist vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden.
Kann mir während der Schwangerschaft gekündigt werden?
Grundsätzlich nicht. Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt während der gesamten Schwangerschaft, bis vier Monate nach der Entbindung und nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste oder dass Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informieren. Diese Frist ist knapp – die Mitteilung sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen.