486 Euro im Monat – so viel Barunterhalt steht einem Kind unter sechs Jahren seit dem 1. Januar 2026 mindestens zu. Ankommen tun davon aber nur 356,50 Euro. Der Unterschied zwischen diesen beiden Zahlen ist der häufigste Grund für Streit nach einer Trennung: Der Betrag, den die Düsseldorfer Tabelle ausweist, ist der Bedarf des Kindes. Was der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich überweist, ist der Zahlbetrag – und der liegt um den anzurechnenden Kindergeldanteil niedriger.
Die Tabelle ist kein Gesetz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt sie in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages zusammen, und die Familiengerichte in ganz Deutschland rechnen damit. Zum 1. Januar 2026 sind die Sätze in den drei Altersstufen minderjähriger Kinder um jeweils 4 Euro gestiegen, für volljährige Kinder um 5 Euro. Die Selbstbehalte dagegen blieben unverändert.
Inhaltsverzeichnis
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 – alle Einkommensgruppen
Die Tabelle ordnet dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils einen Bedarfssatz je Altersstufe zu. Die Altersstufen richten sich nach § 1612a Abs. 1 BGB: 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre und ab 18 Jahren. Die höhere Stufe gilt ab dem Monat, in dem das Kind den entsprechenden Geburtstag hat.
| Gruppe | Nettoeinkommen | 0-5 J. | 6-11 J. | 12-17 J. | ab 18 J. | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € | 100 % | 1.200 / 1.450 € |
| 2 | 2.101 – 2.500 € | 511 € | 586 € | 686 € | 733 € | 105 % | 1.750 € |
| 3 | 2.501 – 2.900 € | 535 € | 614 € | 719 € | 768 € | 110 % | 1.850 € |
| 4 | 2.901 – 3.300 € | 559 € | 642 € | 751 € | 803 € | 115 % | 1.950 € |
| 5 | 3.301 – 3.700 € | 584 € | 670 € | 784 € | 838 € | 120 % | 2.050 € |
| 6 | 3.701 – 4.100 € | 623 € | 715 € | 836 € | 894 € | 128 % | 2.150 € |
| 7 | 4.101 – 4.500 € | 661 € | 759 € | 889 € | 950 € | 136 % | 2.250 € |
| 8 | 4.501 – 4.900 € | 700 € | 804 € | 941 € | 1.006 € | 144 % | 2.350 € |
| 9 | 4.901 – 5.300 € | 739 € | 849 € | 993 € | 1.061 € | 152 % | 2.450 € |
| 10 | 5.301 – 5.700 € | 778 € | 893 € | 1.045 € | 1.117 € | 160 % | 2.550 € |
| 11 | 5.701 – 6.400 € | 817 € | 938 € | 1.098 € | 1.173 € | 168 % | 2.850 € |
| 12 | 6.401 – 7.200 € | 856 € | 983 € | 1.150 € | 1.229 € | 176 % | 3.250 € |
| 13 | 7.201 – 8.200 € | 895 € | 1.027 € | 1.202 € | 1.285 € | 184 % | 3.750 € |
| 14 | 8.201 – 9.700 € | 934 € | 1.072 € | 1.254 € | 1.341 € | 192 % | 4.350 € |
| 15 | 9.701 – 11.200 € | 972 € | 1.116 € | 1.306 € | 1.396 € | 200 % | 5.050 € |
Die Sätze der ersten Gruppe entsprechen dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Verdient jemand mehr als 11.200 Euro netto, endet die Tabelle – dann wird der Bedarf im Einzelfall konkret ermittelt. Die vollständige Fassung mit allen Anmerkungen veröffentlicht das Oberlandesgericht Düsseldorf als PDF.
Tabellenbetrag ist nicht Zahlbetrag – die Kindergeldanrechnung
Hier verrechnen sich die meisten. § 1612b BGB regelt, dass das Kindergeld den Barbedarf des Kindes mindert – und zwar:
- Zur Hälfte, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt. Das ist der Normalfall beim minderjährigen Kind.
- In voller Höhe in allen übrigen Fällen – typischerweise beim volljährigen Kind, für das beide Eltern barunterhaltspflichtig sind.
Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 Euro je Kind. Beim minderjährigen Kind werden also 129,50 Euro vom Tabellenbetrag abgezogen, beim volljährigen die vollen 259 Euro. Die offizielle Zahlbetragstabelle für 2026 sieht in den ersten fünf Gruppen so aus:
| Gruppe | Nettoeinkommen | 0-5 J. | 6-11 J. | 12-17 J. | ab 18 J. |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 356,50 € | 428,50 € | 523,50 € | 439,00 € |
| 2 | 2.101 – 2.500 € | 381,50 € | 456,50 € | 556,50 € | 474,00 € |
| 3 | 2.501 – 2.900 € | 405,50 € | 484,50 € | 589,50 € | 509,00 € |
| 4 | 2.901 – 3.300 € | 429,50 € | 512,50 € | 621,50 € | 544,00 € |
| 5 | 3.301 – 3.700 € | 454,50 € | 540,50 € | 654,50 € | 579,00 € |
Auffällig ist der Sprung bei den Volljährigen: Der Zahlbetrag sinkt gegenüber der Stufe 12-17 Jahre, obwohl der Bedarf steigt. Grund ist allein die volle statt hälftige Kindergeldanrechnung.
Ein Rechenbeispiel
Ein Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.400 Euro, die achtjährige Tochter lebt bei der Mutter. Einkommensgruppe 5, Altersstufe 6 bis 11 Jahre: Der Bedarf liegt bei 670 Euro. Davon ab geht das halbe Kindergeld mit 129,50 Euro. Der Zahlbetrag beträgt 540,50 Euro monatlich.
Welches Einkommen in die Tabelle geht
Maßgeblich ist nicht das Netto auf der Gehaltsabrechnung, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Bereinigt heißt: Bestimmte Positionen werden vorher abgezogen, andere hinzugerechnet.
- Alle Einkunftsarten zählen – Lohn, Selbständigeneinkünfte, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten, Kranken- und Arbeitslosengeld. Bei Selbständigen wird üblicherweise der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen.
- Berufsbedingte Aufwendungen mindern das Einkommen, in der Praxis meist pauschal mit 5 Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen Höchstbetrag. Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden, etwa lange Fahrtwege.
- Ehebedingte Schulden können abzugsfähig sein, wenn sie vor der Trennung entstanden sind. Neue Konsumkredite nach der Trennung in aller Regel nicht.
- Zusätzliche Altersvorsorge ist bis zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens absetzbar, über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus.
- Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden auf zwölf Monate umgelegt und erhöhen das monatliche Einkommen.
Weil hier viel Spielraum liegt, lohnt sich die genaue Aufstellung. Zwischen Gruppe 4 und Gruppe 5 liegen beim Zwölfjährigen 33 Euro im Monat – über zehn Jahre knapp 4.000 Euro.
Der Selbstbehalt – was dem zahlenden Elternteil bleiben muss
Unterhalt schuldet nur, wer leistungsfähig ist. § 1603 BGB zieht die Grenze beim Selbstbehalt, den die Düsseldorfer Tabelle 2026 unverändert gegenüber 2025 beziffert:
| Selbstbehalt gegenüber | erwerbstätig | nicht erwerbstätig |
|---|---|---|
| Minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern | 1.450 € | 1.200 € |
| Nicht privilegierten volljährigen Kindern | 1.750 € | |
Im notwendigen Selbstbehalt sind bis zu 520 Euro Warmmiete eingerechnet, im angemessenen bis zu 650 Euro. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten höher und sind sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt entsprechend steigen.
Privilegiert sind volljährige unverheiratete Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Sie stehen minderjährigen Kindern gleich – der niedrigere Selbstbehalt gilt, und sie haben Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten.
Höher- und Rückstufung: Warum die Tabelle nicht wörtlich gilt
Die Tabellensätze unterstellen zwei Unterhaltsberechtigte. Wer für mehr oder weniger Personen aufkommt, wird anders eingestuft:
- Nur ein Kind – eine Höherstufung um eine Gruppe kommt in Betracht, weil das Einkommen auf weniger Köpfe verteilt wird.
- Drei oder mehr Berechtigte – eine Herabstufung ist angemessen.
Zusätzlich greift der Bedarfskontrollbetrag in der letzten Spalte. Er ist nicht der Selbstbehalt, sondern soll eine ausgewogene Verteilung zwischen Zahlendem und Kindern sichern. Bleibt nach Abzug aller Unterhaltsbeträge weniger übrig als der Bedarfskontrollbetrag, wird in die nächstniedrigere Gruppe zurückgestuft – so lange, bis er gewahrt ist.
Rückstufung in der Praxis
Ein Vater mit 3.400 Euro bereinigtem Netto zahlt für zwei Kinder von 7 und 13 Jahren. Nach Gruppe 5 wären das 670 plus 784 Euro, zusammen 1.454 Euro. Es blieben ihm 1.946 Euro – weniger als der Bedarfskontrollbetrag von 2.050 Euro. Also Rückstufung in Gruppe 4: 642 plus 751 Euro, zusammen 1.393 Euro. Jetzt bleiben ihm 2.007 Euro und damit mehr als die dort geltenden 1.950 Euro. Es bleibt bei Gruppe 4.
Wenn das Geld nicht reicht: der Mangelfall
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für alle gleichrangigen Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor. Die verbleibende Verteilungsmasse wird dann im Verhältnis der Einsatzbeträge aufgeteilt – der Einsatzbetrag ist der jeweilige Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung.
Die Düsseldorfer Tabelle rechnet das an einem Beispiel vor: Ein Vater hat 1.750 Euro bereinigtes Netto und drei Kinder von 18 (noch in der Schulausbildung), 7 und 5 Jahren. Sein notwendiger Selbstbehalt als Erwerbstätiger beträgt 1.450 Euro, es bleiben 300 Euro zu verteilen. Die Einsatzbeträge liegen bei 439 Euro, 428,50 Euro und 356,50 Euro, in der Summe 1.224 Euro. Verteilt ergibt das 107,60 Euro, 105,02 Euro und 87,38 Euro. Der Rest bleibt unbezahlt – der Anspruch besteht weiter, kann aber nicht durchgesetzt werden.
Für den betreuenden Elternteil ist in dieser Lage der Unterhaltsvorschuss der wichtigere Weg – er springt auch bei Teilzahlungen ein.
Volljährige Kinder und Studierende
Mit 18 ändert sich die Rechtslage grundlegend. Beide Elternteile sind jetzt barunterhaltspflichtig, jeder anteilig nach seinem Einkommen. Das Kindergeld wird voll angerechnet, und der Unterhaltsanspruch steht dem Kind selbst zu – nicht mehr dem betreuenden Elternteil.
- Volljährige im Haushalt eines Elternteils werden nach der vierten Altersstufe der Tabelle bemessen.
- Studierende mit eigener Wohnung haben nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 einen Regelbedarf von 990 Euro monatlich, darin enthalten bis zu 440 Euro Warmmiete. Bei erhöhtem Bedarf oder gehobener Lebensstellung der Eltern kann davon nach oben abgewichen werden.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren sind in diesen Beträgen nicht enthalten und kommen gegebenenfalls obendrauf.
Vom Anspruch zum Titel: Jugendamtsurkunde und Beistandschaft
Ein berechneter Unterhalt ist noch kein durchsetzbarer Unterhalt. Dafür braucht es einen Titel. Der günstigste Weg führt über das Jugendamt.
- Jugendamtsurkunde – nach § 59 SGB VIII darf die Urkundsperson des Jugendamts die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr beurkunden. Die Beurkundung ist kostenfrei und ersetzt den gerichtlichen Titel, wenn der zahlende Elternteil freiwillig mitwirkt.
- Beistandschaft – auf schriftlichen Antrag eines Elternteils übernimmt das Jugendamt nach § 1712 BGB die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche. Der Antrag kann auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden, wirkt ab Eingang beim Jugendamt und kostet nichts.
- Gerichtliches Verfahren – bleibt der Weg, wenn der andere Elternteil nicht mitwirkt oder die Höhe streitig ist.
Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein und lässt sich jederzeit wieder beenden. Wer die Vaterschaft noch klären muss, findet die Schritte im Beitrag zur Vaterschaftsanerkennung.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Wie viel Kindesunterhalt muss ich 2026 mindestens zahlen?
Der Mindestunterhalt liegt 2026 bei 486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 Euro von 6 bis 11 Jahren und 653 Euro von 12 bis 17 Jahren. Diese Sätze gelten bei einem bereinigten Nettoeinkommen bis 2.100 Euro. Nach Abzug des halben Kindergeldes von 129,50 Euro ergeben sich Zahlbeträge von 356,50, 428,50 und 523,50 Euro. Wer weniger verdient, als der Selbstbehalt von 1.450 Euro erfordert, gerät in einen Mangelfall.
Warum ist der Zahlbetrag niedriger als der Tabellenbetrag?
Weil das Kindergeld nach § 1612b BGB den Barbedarf des Kindes mindert. Betreut ein Elternteil das Kind und erfüllt damit seine Unterhaltspflicht, wird das Kindergeld hälftig angerechnet – 2026 also 129,50 Euro von 259 Euro. In allen anderen Fällen, insbesondere beim volljährigen Kind, geht das volle Kindergeld ab. Der Tabellenbetrag beschreibt den Bedarf, der Zahlbetrag das, was tatsächlich überwiesen wird.
Was zählt zum bereinigten Nettoeinkommen?
Alle Einkünfte – Arbeitslohn, Einkünfte aus Selbständigkeit, Mieten, Kapitalerträge, Renten sowie Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden auf zwölf Monate umgelegt. Abgezogen werden berufsbedingte Aufwendungen, in der Praxis meist pauschal 5 Prozent, ehebedingte Schulden und zusätzliche Altersvorsorge bis 4 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei Selbständigen wird üblicherweise der Dreijahresdurchschnitt gebildet.
Wie viel Geld muss mir als Zahler bleiben?
Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 2026 unverändert 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern liegt der angemessene Selbstbehalt bei 1.750 Euro. Enthalten sind Warmmietanteile von 520 beziehungsweise 650 Euro – liegen die tatsächlichen Wohnkosten höher und sind angemessen, soll der Selbstbehalt entsprechend steigen.
Ändert sich der Unterhalt automatisch, wenn mein Kind älter wird?
Nur wenn der Titel dynamisch formuliert ist, also auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB lautet. Dann passt sich der Betrag beim Wechsel der Altersstufe und bei jeder Anhebung des Mindestunterhalts von selbst an. Ein statischer Titel über einen festen Euro-Betrag muss dagegen abgeändert werden. Der Wechsel in die höhere Altersstufe wirkt ab dem Monat, in dem das Kind sechs, zwölf oder achtzehn wird.
Wie viel Unterhalt steht einem Studenten zu?
Wohnt das studierende Kind nicht mehr bei einem Elternteil, liegt der Regelbedarf 2026 bei 990 Euro monatlich, darin bis zu 440 Euro Warmmiete. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind darin nicht enthalten. Beide Eltern haften anteilig nach ihrem Einkommen, das volle Kindergeld von 259 Euro wird angerechnet, und der Anspruch steht dem Kind selbst zu. Bei gehobener Lebensstellung der Eltern kann der Bedarf höher liegen.
Was kostet ein Unterhaltstitel beim Jugendamt?
Nichts. Die Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung nach § 59 SGB VIII ist für Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr kostenfrei, ebenso die Beistandschaft nach § 1712 BGB. Der Antrag auf Beistandschaft muss schriftlich beim Jugendamt am Wohnort gestellt werden und wirkt ab Eingang. Sie umfasst die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung des Unterhalts, lässt sich auf eine der beiden Aufgaben beschränken und schränkt die elterliche Sorge nicht ein.