Rund 1.240 Euro Steuerersparnis im Jahr – so viel bringt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro. Über 100 Euro im Monat, für die niemand etwas nachweisen oder belegen muss. Trotzdem geht er jedes Jahr an Alleinerziehenden vorbei, die schlicht in Steuerklasse I geblieben sind.
Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG beträgt seit 2023 unverändert 4.260 Euro im Jahr für das erste Kind, plus 240 Euro für jedes weitere. Er ist ein Freibetrag, kein Zuschuss – er senkt also das zu versteuernde Einkommen. Und er hängt an einer Bedingung, die schärfer formuliert ist, als die meisten annehmen: Wer mit einer anderen erwachsenen Person zusammenwohnt, verliert ihn in aller Regel komplett.
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Was der Entlastungsbetrag konkret bringt
Weil es ein Freibetrag ist, hängt die Ersparnis vom persönlichen Steuersatz ab. Nach dem Einkommensteuertarif 2026 ergibt sich für ein Kind und den Grundtarif dieses Bild:
| zu versteuerndes Einkommen | Ersparnis pro Jahr | pro Monat |
|---|---|---|
| 25.000 € | 1.096 € | 91 € |
| 30.000 € | 1.170 € | 97 € |
| 35.000 € | 1.243 € | 104 € |
| 40.000 € | 1.317 € | 110 € |
| 50.000 € | 1.465 € | 122 € |
| 60.000 € | 1.612 € | 134 € |
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag kommen gegebenenfalls obendrauf. Das zweite Kind bringt mit 240 Euro Erhöhungsbetrag deutlich weniger als das erste – bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sind es rund 76 Euro zusätzlich im Jahr. Diese Staffelung wird seit Jahren kritisiert, ist aber geltendes Recht.
Wer als alleinerziehend gilt
Der steuerliche Begriff deckt sich nicht mit dem umgangssprachlichen. Nach den Vorgaben der Finanzverwaltung müssen vier Voraussetzungen zusammenkommen:
- Kein Splittingtarif – Sie sind ledig, geschieden, dauernd getrennt lebend oder verwitwet und werden nicht zusammen veranlagt.
- Mindestens ein Kind im Haushalt, für das Ihnen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht.
- Meldung in Ihrer Wohnung – das Kind muss dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Die tatsächlichen Verhältnisse allein genügen nicht, es zählt der Melderegistereintrag.
- Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, für die Ihnen kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht.
Die Meldung mit Nebenwohnsitz reicht – das ist bei getrennten Eltern wichtig, deren Kind bei beiden gemeldet ist. Steuerlich zählt sie beim Entlastungsbetrag genauso wie die Hauptwohnung.
Der Knackpunkt: die Haushaltsgemeinschaft
Hier scheitern die meisten Fälle. Der Entlastungsbetrag entfällt, wenn eine andere volljährige Person zum Haushalt gehört – und zwar unabhängig davon, ob sie sich finanziell beteiligt oder ob eine Liebesbeziehung besteht. Die Finanzverwaltung stellt darauf ab, dass gemeinsam gewirtschaftet wird.
- Neuer Partner oder neue Partnerin in der Wohnung – der Entlastungsbetrag ist weg, auch ohne Trauschein und ohne gemeinsames Konto.
- Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person – ebenfalls schädlich, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.
- Gemeinsame Meldung an derselben Adresse begründet die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft. Wer sie widerlegen will, muss belegen, dass getrennt gewirtschaftet wird – etwa bei einer abgeschlossenen Einliegerwohnung mit eigenem Mietvertrag.
Unschädlich sind dagegen volljährige Kinder, für die Ihnen selbst Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht – das studierende Kind mit 22 in der eigenen Wohnung im Elternhaus kostet den Entlastungsbetrag also nicht. Ebenfalls unschädlich sind in der Regel Personen, die pflegebedürftig sind oder ihren Wohnsitz nur vorübergehend dort haben, etwa Kinder im Bundesfreiwilligendienst.
Zwölftelung: der Betrag gilt monatsweise
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel gekürzt. Das wirkt in beide Richtungen und ist der Grund, warum sich auch unterjährige Änderungen lohnen.
Wer sich im April trennt und ab Mai allein mit dem Kind wohnt, bekommt acht Zwölftel von 4.260 Euro, also 2.840 Euro. Wer im September einen neuen Partner einziehen lässt, behält acht Zwölftel. Und wer im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung wählt, verliert den Entlastungsbetrag für dieses Jahr vollständig – hier lohnt der Vergleich beider Varianten, weil der Splittingvorteil im Trennungsjahr meist, aber nicht immer schwerer wiegt.
Wechselmodell: den Betrag gibt es nur einmal
Betreuen beide Eltern das Kind hälftig und erfüllen beide die Voraussetzungen, wird der Entlastungsbetrag trotzdem nur einmal gewährt. Eine Aufteilung sieht das Gesetz nicht vor. Der Bundesfinanzhof hat das im Verfahren III R 1/22 bestätigt: Die Zuordnung zu nur einem Elternteil verstößt auch beim paritätischen Wechselmodell nicht gegen den Gleichheitssatz.
Die Eltern können untereinander bestimmen, wem er zustehen soll. Einigen sie sich nicht, geht der Entlastungsbetrag an den Elternteil, an den das Kindergeld überwiesen wird. Wer im Wechselmodell lebt, sollte diese Zuordnung deshalb bewusst regeln – zusammen mit der Frage, wer das Kindergeld erhält, denn beide Entscheidungen hängen zusammen.
So kommen Sie an den Betrag
Es gibt zwei Wege, und sie schließen sich nicht aus:
- Steuerklasse II – dann wirkt der Entlastungsbetrag schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug, das Netto steigt sofort. Die Steuerklasse wird nicht automatisch vergeben. Für die erstmalige Beantragung brauchen Sie den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ samt „Anlage Kinder“, elektronisch über ELSTER oder in Papierform beim Finanzamt. Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes gehört dazu.
- Steuererklärung – über die Anlage Kind wird der Entlastungsbetrag auch nachträglich berücksichtigt. Wer die Steuerklasse verpasst hat, verliert also nichts, bekommt das Geld aber erst nach dem Bescheid.
Fallen die Voraussetzungen weg, etwa weil ein Partner einzieht, sind Sie verpflichtet, das dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse ändern zu lassen. Sonst droht eine Nachzahlung mit der Veranlagung.
Der Entlastungsbetrag ist nur einer von mehreren Posten, die für Alleinerziehende zusammenkommen. Wer Unterhalt nicht oder nicht vollständig bekommt, sollte parallel den Unterhaltsvorschuss prüfen, und beim Kindergeld die Frage klären, auf wessen Konto es fließt.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
4.260 Euro im Jahr für das erste Kind, dazu 240 Euro für jedes weitere Kind. Diese Beträge gelten seit 2023 unverändert. Es handelt sich um einen Freibetrag, der das zu versteuernde Einkommen senkt – die tatsächliche Ersparnis hängt deshalb vom Steuersatz ab und liegt je nach Einkommen bei etwa 1.100 bis 1.600 Euro im Jahr, zuzüglich Wirkung auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Verliere ich den Entlastungsbetrag, wenn mein Partner einzieht?
Ja. Der Entlastungsbetrag setzt voraus, dass keine andere volljährige Person zum Haushalt gehört, für die Ihnen kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht. Das gilt unabhängig von Trauschein, gemeinsamer Kasse oder finanzieller Beteiligung. Die gemeinsame Meldung an einer Adresse begründet die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft. Ab dem Monat des Einzugs entfällt der Anspruch anteilig, für die Vormonate bleibt er bestehen.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch mit erwachsenen Kindern im Haushalt?
Ja, solange Ihnen für dieses Kind noch Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht – typischerweise bis zum 25. Geburtstag während Ausbildung oder Studium. Ein volljähriges Kind in dieser Situation ist keine schädliche Haushaltsgemeinschaft. Endet der Kindergeldanspruch und bleibt das Kind im Haushalt wohnen, entfällt der Entlastungsbetrag dagegen – es sei denn, ein jüngeres Geschwisterkind erfüllt die Voraussetzungen weiter.
Wie beantrage ich Steuerklasse II?
Über den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ mit der „Anlage Kinder“ beim Wohnsitzfinanzamt – elektronisch über ELSTER oder in Papierform. Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes wird gebraucht. Die Steuerklasse II wird nicht automatisch vergeben, auch nicht nach einer Scheidung. Nach Bewilligung berücksichtigt der Arbeitgeber den Freibetrag ab dem Folgemonat beim Lohnsteuerabzug.
Was passiert, wenn ich mich mitten im Jahr trenne?
Der Entlastungsbetrag wird für jeden vollen Kalendermonat ohne Voraussetzungen um ein Zwölftel gekürzt. Bei einer Trennung im April mit eigenem Haushalt ab Mai stehen Ihnen acht Zwölftel zu, also 2.840 Euro. Achtung beim Trennungsjahr: Wer für dieses Jahr noch die Zusammenveranlagung wählt, verliert den Entlastungsbetrag ganz. Meist überwiegt der Splittingvorteil, rechnen sollte man aber beide Varianten.
Wer bekommt den Entlastungsbetrag im Wechselmodell?
Nur ein Elternteil – eine Aufteilung sieht das Gesetz nicht vor, was der Bundesfinanzhof im Verfahren III R 1/22 auch für das paritätische Wechselmodell bestätigt hat. Die Eltern können untereinander festlegen, wem der Betrag zustehen soll. Kommt keine Einigung zustande, erhält ihn der Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird. Diese Zuordnung sollte zusammen mit der Kindergeldfrage bewusst geregelt werden.
Muss das Kind bei mir mit Hauptwohnsitz gemeldet sein?
Nein, eine Meldung mit Nebenwohnsitz genügt. Entscheidend ist, dass das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist und zu Ihrem Haushalt gehört. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen für die Kindergeldauszahlung erfüllt. Die bloße tatsächliche Betreuung ohne Meldeeintrag reicht dagegen nicht aus.