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Die ePA Ihres Kindes - wer Zugriff hat und warum ab 15 das Kind entscheidet

· aktualisiert am

Elektronische Patientenakte fürs Kind - Zugriff, Widerspruch und die Grenze mit 15

Ihr Kind hat eine elektronische Patientenakte, auch wenn Sie dafür nie etwas unterschrieben haben. Seit 2025 legen die Krankenkassen sie für alle Versicherten automatisch an, von Geburt an - es sei denn, jemand widerspricht. Verwaltet wird sie zunächst von den Sorgeberechtigten: Sie entscheiden, welche Inhalte gespeichert werden und wer sie sehen darf.

Mit dem 15. Geburtstag wechselt das. Ab dann übt der Jugendliche die Rechte an der Akte selbst aus, kann sie verwalten und ihr auch widersprechen. Für Eltern ist das der eine Termin, den man kennen sollte - und für Jugendliche der Moment, in dem sie zum ersten Mal selbst über ihre Gesundheitsdaten bestimmen.

Wer entscheidet, in welchem Alter

Alter des KindesWer verwaltet die ePA
0 bis 14 Jahredie Sorgeberechtigten
ab 15 Jahrender oder die Jugendliche selbst

Die Grenze ist keine medizinische, sondern eine sozialrechtliche: Mit dem vollendeten 15. Lebensjahr können Versicherte im Sozialrecht eigene Anträge stellen. Für die ePA heißt das, dass ab diesem Tag der Widerspruch, die Freigabe an Praxen und das Verbergen einzelner Dokumente in die Hand des Jugendlichen übergehen.

Widerspruch: wo, wie, bis wann

  • Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Arztpraxis. Der Widerspruch läuft über die App der Kasse, das Kundenportal, schriftlich oder in einer Geschäftsstelle.
  • Jederzeit möglich. Eine Frist gibt es nicht, der Widerspruch wirkt für die Zukunft und lässt sich später zurücknehmen. Wer widerspricht, hat deswegen keine Nachteile bei der Behandlung.
  • Auch in Teilen. Statt die ganze Akte abzulehnen, lassen sich einzelne Dokumente verbergen oder der Zugriff bestimmter Praxen einschränken. Für die meisten Familien ist das der sinnvollere Weg, weil die Akte bei einem Notfall oder Arztwechsel Zeit spart.
  • Ohne Widerspruch bleibt die Akte bestehen - befüllt wird sie durch die behandelnden Praxen im Rahmen ihrer Pflichten.

Was Ärzte seit 2026 nicht einstellen müssen

Anfangs war die Befüllung für Ärztinnen und Ärzte weitgehend verpflichtend, auch bei heiklen Diagnosen. Seit 2026 gilt eine Ausnahme: Erhebliche therapeutische Gründe, gewichtige Rechte Dritter oder eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls können dem Speichern entgegenstehen; bis zum 15. Lebensjahr dürfen Daten dann außen vor bleiben, wenn die Akte den wirksamen Schutz des Kindes gefährden würde.

Das ist mehr als eine Formalie. Bei Verdacht auf Misshandlung, bei psychischen Erkrankungen oder in Konflikten zwischen getrennten Eltern kann eine für beide Sorgeberechtigten einsehbare Akte selbst zum Risiko werden.

Die offenen Fragen

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte hat mehrere Punkte benannt, die bis heute nicht sauber gelöst sind:

  • Uneinige Eltern. Wie soll eine Praxis verfahren, wenn ein Elternteil die Speicherung will und der andere nicht? Ob der Widerspruch eines Elternteils genügt, ist ungeklärt.
  • Jugendliche unter 15. Gegenüber den Sorgeberechtigten sind sie datenschutzrechtlich ungeschützt, auch dort, wo sie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Eltern etwas nicht erfahren - das klassische Beispiel ist die Verhütungsberatung.
  • Stigmatisierende Diagnosen. Einträge, die zu Nachteilen führen können, landen in einer Akte, die das Kind sein Leben lang begleitet.
  • Sorgerechtsentzug. Wer einem Elternteil, der das Sorgerecht verliert, die Zugriffsrechte auf die Akte tatsächlich entzieht, ist praktisch nicht geregelt.

Der Verband fordert deshalb, für Minderjährige vom Widerspruchs- auf ein Zustimmungsmodell umzustellen. Beschlossen ist das nicht.

Was Eltern jetzt tun sollten

  • Einmal hineinschauen. Der Zugang läuft über die App der eigenen Krankenkasse. Wer noch nie drin war, weiß nicht, was gespeichert ist - und kann folglich auch nichts verbergen.
  • Vor dem 15. Geburtstag übergeben. Sprechen Sie vorher darüber, was in der Akte steht und wie sich Dokumente ausblenden lassen. Danach entscheidet das Kind allein, und ein unvorbereiteter Übergang führt eher zum Komplettwiderspruch als zu einer bewussten Nutzung.
  • Bei Trennung klären. Solange beide sorgeberechtigt sind, haben beide Rechte an der Akte. Wer das für problematisch hält, sollte das im Rahmen der Sorgerechtsregelung ansprechen - Hinweise dazu gibt der Beitrag zur Sorgerechtsverfügung.
  • In der Praxis nachfragen. Wenn eine Diagnose heikel ist, lässt sich mit der Kinderärztin besprechen, ob sie in die Akte muss oder ob einer der Ausnahmegründe greift.
  • Papierdokumente behalten. Das gelbe Untersuchungsheft und der Impfpass bleiben die Dokumente, nach denen Kita, Schule und Praxen fragen - was wann geprüft wird, steht im Beitrag zu den U-Untersuchungen.

Die amtliche Darstellung steht bei gesund.bund.de, dem Portal des Bundesgesundheitsministeriums. Stand dieser Angaben: 11. August 2026.

Häufige Fragen zur ePA für Kinder

Hat mein Kind automatisch eine elektronische Patientenakte?

Ja. Seit 2025 legen die Krankenkassen die ePA für alle Versicherten an, auch für Neugeborene, sofern niemand widerspricht. Eine Zustimmung der Eltern ist dafür nicht erforderlich - das Verfahren ist als Widerspruchslösung ausgestaltet. Wer die Akte nicht will, teilt das der Krankenkasse mit; das ist jederzeit möglich und hat keine Auswirkungen auf die Behandlung.

Ab wann darf mein Kind selbst über die Akte bestimmen?

Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr. Dann kann der Jugendliche die ePA selbst verwalten, Dokumente verbergen, Praxen freigeben oder der Akte insgesamt widersprechen. Bis dahin liegen diese Rechte bei den Sorgeberechtigten. Sinnvoll ist, den Übergang vorher zu besprechen, damit das Kind weiß, was gespeichert ist und wie sich die Einstellungen ändern lassen.

Können beide Elternteile auf die Akte zugreifen?

Solange beide sorgeberechtigt sind, üben beide die Rechte an der Akte aus. Das ist nach Trennungen ein bekannter Konfliktpunkt, denn Behandlungen des Kindes werden damit für beide sichtbar. Ungeklärt ist bislang auch, wie einem Elternteil der Zugriff entzogen wird, der das Sorgerecht verliert. Bei Konflikten hilft ein Gespräch mit der Krankenkasse und der behandelnden Praxis.

Muss jede Diagnose in die ePA?

Nein. Seit 2026 dürfen Ärztinnen und Ärzte Daten weglassen, wenn erhebliche therapeutische Gründe, gewichtige Rechte Dritter oder eine Gefährdung des Kindeswohls dagegensprechen; das gilt bis zum 15. Lebensjahr. Praktisch heißt das: Bei heiklen Befunden lohnt die Nachfrage in der Praxis, ob der Eintrag zwingend ist. Zusätzlich lassen sich einzelne Dokumente in der Akte verbergen.

Wie widerspreche ich der ePA meines Kindes?

Über die Krankenkasse: in der App, im Kundenportal, schriftlich oder in einer Geschäftsstelle. Eine Frist gibt es nicht, der Widerspruch wirkt für die Zukunft und kann zurückgenommen werden. Möglich ist auch der Teilwiderspruch, bei dem die Akte bestehen bleibt, einzelne Inhalte aber ausgeblendet oder bestimmte Praxen ausgeschlossen werden.

Sieht die Schule oder die Kita etwas von der Akte?

Nein. Zugriff haben nur Leistungserbringer im Gesundheitswesen, denen die Akte freigegeben wurde, etwa Arztpraxen, Kliniken und Apotheken. Kitas, Schulen, Arbeitgeber und Versicherungen gehören nicht dazu. Für Nachweise gegenüber der Einrichtung bleiben das Untersuchungsheft, der Impfpass und ärztliche Bescheinigungen maßgeblich.

Was kritisieren Kinderärzte an der ePA?

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte nennt vor allem vier Punkte: unklares Vorgehen bei uneinigen Sorgeberechtigten, die Speicherung stigmatisierender Diagnosen, den fehlenden Datenschutz Jugendlicher unter 15 gegenüber den eigenen Eltern und die ungeklärte Rechtelage nach einem Sorgerechtsentzug. Gefordert wird, für Minderjährige auf ein Zustimmungsmodell umzustellen.

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