Ferienjob und Schülerjob – was Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen

Der erste eigene Ferienjob ist für viele Jugendliche ein großer Schritt – und für Eltern ein Feld voller Fragen. Ab welchem Alter darf mein Kind überhaupt arbeiten? Wie lange? Muss es Steuern zahlen, und fällt das Kindergeld weg? Die Antworten stehen im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Steuerrecht, und sie sind klarer, als der Behördenton vermuten lässt.

Dieser Ratgeber bringt beide Seiten zusammen: was das Jugendarbeitsschutzgesetz an Stunden und Tätigkeiten erlaubt – gestaffelt nach Alter – und was von einem Ferienjob am Ende steuerlich übrig bleibt. Mit einem durchgerechneten Beispiel und dem oft übersehenen Punkt, dass der Mindestlohn für Minderjährige gar nicht gilt.

Ab welchem Alter ein Ferienjob erlaubt ist

Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (unter 15 Jahren) und Jugendlichen (15 bis 17 Jahre) – mit einer wichtigen Zusatzregel für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind.

Alter Was erlaubt ist Höchstdauer Rahmen
unter 13 Beschäftigung verboten
13 bis 14 nur leichte, geeignete Arbeit mit Erlaubnis der Eltern 2 Std./Tag (Landwirtschaft 3) nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor oder während der Schule
15 bis 17 (schulpflichtig) Ferienjob in den Schulferien 8 Std./Tag, 40 Std./Woche max. 4 Wochen im Jahr, Fünf-Tage-Woche, 6 bis 20 Uhr

Die Grundregel im Jugendarbeitsschutzgesetz lautet: Kinderarbeit ist verboten. Erst mit 13 öffnet sich ein enger Rahmen, erst mit 15 wird der klassische Ferienjob möglich.

Kinder von 13 und 14 Jahren

In diesem Alter ist Arbeit nur ausnahmsweise erlaubt – und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern. Die Tätigkeit muss leicht und für Kinder geeignet sein: Zeitungen oder Prospekte austragen, Nachhilfe geben, Botengänge erledigen, bei der Ernte helfen, Tiere versorgen. Maximal zwei Stunden am Tag sind drin, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei. Nicht erlaubt ist die Arbeit zwischen 18 und 8 Uhr sowie vor oder während des Schulunterrichts. Ein richtiger Ferienjob mit vollen Tagen ist in diesem Alter also nicht möglich.

Jugendliche ab 15 Jahren

Wer 15 ist, aber noch vollzeitschulpflichtig, darf in den Schulferien arbeiten – hier gilt der eigentliche Ferienjob. Die Grenzen: höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage) im Kalenderjahr, maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, verteilt auf eine Fünf-Tage-Woche. Gearbeitet werden darf zwischen 6 und 20 Uhr; im Gaststättengewerbe ist für über 16-Jährige eine Beschäftigung bis 22 Uhr erlaubt. Samstag und Sonntag sind grundsätzlich frei, mit branchenüblichen Ausnahmen. Nach Ende der Vollzeitschulpflicht – also mit dem Übergang in Ausbildung oder Beruf – fallen die strengen Kinder-Schutzregeln weg.

Welche Tätigkeiten verboten sind

Unabhängig vom Alter sind gefährliche Arbeiten für Minderjährige tabu. Dazu zählen Tätigkeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen, mit Unfall- oder Gesundheitsgefahren verbunden sind, unter außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe stattfinden oder mit gefährlichen Stoffen, Strahlung und Lärm zu tun haben. Für Kinder von 13 und 14 kommen weitere Verbote hinzu: kein Heben und Tragen schwerer Lasten, keine Akkord- oder Fließbandarbeit, keine Arbeit auf Gerüsten und kein Umgang mit gefährlichen Arbeitsmitteln.

Steuern und Sozialabgaben beim Ferienjob

Die gute Nachricht zuerst: Ein typischer Ferienjob ist als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei – egal wie hoch der Verdienst ist -, solange er auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet ist. Es fallen also keine Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung an. Das erklärt auch die Minijob-Zentrale zu Minijobs für Schüler.

Lohnsteuer kann der Arbeitgeber zwar einbehalten. Sie ist aber in aller Regel vollständig zurückzuholen. Der Grund: Bleibt das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026), fällt keine Einkommensteuer an, und die einbehaltene Lohnsteuer kommt über die Steuererklärung zurück. Ein Rechenbeispiel:

  • Drei Wochen Ferienjob, 40 Stunden pro Woche, 13 Euro Stundenlohn: 120 Stunden ergeben rund 1.560 Euro brutto.
  • Als kurzfristige Beschäftigung ist der Betrag sozialabgabenfrei.
  • Das Jahreseinkommen liegt weit unter dem Grundfreibetrag – eine einbehaltene Lohnsteuer holt der Schüler mit der Steuererklärung vollständig zurück.

Die Steuererklärung lohnt sich also fast immer. Wie Jugendliche mit dem verdienten Geld sinnvoll umgehen, zeigt unser Beitrag zum ersten Konto fürs Kind.

Bleibt das Kindergeld erhalten?

Ja, uneingeschränkt. Für Kinder unter 18 Jahren zahlt die Familienkasse das Kindergeld ohne jede Einkommensgrenze – egal, wie viel der Ferienjob einbringt. Die bekannten Verdienstgrenzen und Ausbildungsregeln greifen erst bei volljährigen Kindern ab 18. Ein Ferienjob eines 16-Jährigen gefährdet das Kindergeld also nicht, auch nicht bei einem gut bezahlten Sommer.

Mindestlohn: gilt er für Schüler?

Das überrascht viele: Nein. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das ist in Paragraf 22 des Mindestlohngesetzes ausdrücklich geregelt. Der Stundenlohn im Ferienjob ist damit frei verhandelbar – die 13,90 Euro Mindestlohn sind für Schüler nicht garantiert. Das heißt nicht, dass man jeden Lohn hinnehmen muss, aber es erklärt, warum Ferienjobs oft darunter bezahlt werden. Ein Vergleich mehrerer Angebote lohnt sich.

Häufig gestellte Fragen zum Ferienjob

Ab welchem Alter darf mein Kind einen Ferienjob machen?

Unter 13 Jahren ist Arbeit verboten. Mit 13 und 14 sind nur leichte, geeignete Tätigkeiten mit Erlaubnis der Eltern erlaubt, höchstens zwei Stunden am Tag. Ein richtiger Ferienjob mit vollen Tagen ist erst ab 15 möglich – dann in den Schulferien, maximal vier Wochen im Jahr.

Wie viele Stunden darf ein 16-Jähriger in den Ferien arbeiten?

Höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, verteilt auf eine Fünf-Tage-Woche, und das an maximal vier Wochen im Jahr in den Schulferien. Gearbeitet werden darf zwischen 6 und 20 Uhr, im Gaststättengewerbe für über 16-Jährige bis 22 Uhr. Samstag und Sonntag sind grundsätzlich frei.

Muss mein Kind vom Ferienjob Steuern und Sozialabgaben zahlen?

Ein Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung (höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage) ist sozialabgabenfrei, unabhängig vom Verdienst. Lohnsteuer kann einbehalten werden, ist aber meist vollständig zurückzuholen, wenn das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro bleibt.

Wie holt sich ein Schüler die einbehaltene Lohnsteuer zurück?

Über eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr. Liegt das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026), fällt keine Steuer an, und das Finanzamt erstattet die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer vollständig. Zusätzlich wird automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.

Fällt das Kindergeld weg, wenn mein Kind zu viel verdient?

Nein. Für Kinder unter 18 Jahren zahlt die Familienkasse das Kindergeld ohne jede Einkommensgrenze – egal wie viel der Ferienjob einbringt. Verdienstgrenzen greifen erst bei volljährigen Kindern ab 18 Jahren.

Bekommt ein Schüler unter 18 den Mindestlohn?

Nein. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben nach Paragraf 22 des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Stundenlohn ist frei verhandelbar, deshalb lohnt sich der Vergleich mehrerer Angebote.

Was ist der Unterschied zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet und sozialabgabenfrei, egal wie hoch der Verdienst ist – der klassische Ferienjob. Ein Minijob läuft dauerhaft, ist aber bei der Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat (2026) gedeckelt. Für einen einmaligen Sommerjob ist die kurzfristige Beschäftigung meist die passende Form.