Stirbt ein Elternteil, steht den Kindern in den meisten Fällen eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu – zehn Prozent der Rente des Verstorbenen plus einen Zuschlag, im Schnitt einige hundert Euro im Monat. Sie wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden, und gerade in den ersten Wochen nach einem Todesfall denkt kaum jemand daran.
Dieser Ratgeber erklärt ruhig und konkret, wie hoch die Halbwaisenrente ist, wie lange sie läuft, warum ein Nebenjob oder eine Ausbildungsvergütung des Kindes sie seit 2015 nicht mehr schmälert und wie der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung abläuft – inklusive der Sonderfälle bei Arbeitsunfall und für Beamtenkinder.
Inhaltsverzeichnis
Halbwaise oder Vollwaise – der Unterschied
Die Waisenrente gibt es in zwei Formen. Die Halbwaisenrente bekommt ein Kind, wenn ein Elternteil verstorben ist und noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt. Die Vollwaisenrente greift, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr da ist. Rechtsgrundlage für beide ist Paragraf 48 SGB VI zur Waisenrente. Ob die Eltern verheiratet waren, spielt keine Rolle – entscheidend ist die Rentenversicherung des verstorbenen Elternteils.
Voraussetzung: die Fünf-Jahres-Wartezeit
Eine Bedingung muss erfüllt sein: Der oder die Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben – also mindestens 60 Monate mit Beiträgen oder anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung. Wer sein ganzes Berufsleben gearbeitet hat, erfüllt das ohne Weiteres.
Es gibt Ausnahmen, bei denen die Wartezeit als vorzeitig erfüllt gilt: etwa wenn der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls war oder der Elternteil bereits eine Rente bezogen hat. In diesen Fällen entsteht der Anspruch auch dann, wenn noch keine fünf Beitragsjahre zusammengekommen sind.
Wie hoch die Halbwaisenrente ist
Die Höhe berechnet sich aus der Rente, die der verstorbene Elternteil bezogen hat oder bezogen hätte. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent davon, die Vollwaisenrente zwanzig Prozent. Dazu kommt ein Zuschlag, der sich nach den Versicherungszeiten des Verstorbenen richtet – je mehr Beitragsjahre, desto höher.
Konkrete Beträge lassen sich pauschal nicht nennen, weil sie vom Rentenkonto des Verstorbenen abhängen. In der Praxis liegen Halbwaisenrenten meist etwa zwischen 200 und 300 Euro im Monat – das ist eine Orientierung, kein fester Wert. Als Rechengröße gilt der aktuelle Rentenwert, der ab dem 1. Juli 2026 bei 42,52 Euro liegt. Die Grundlagen erläutert die Deutsche Rentenversicherung zu den Renten an Hinterbliebene.
Wie lange die Rente gezahlt wird
Grundsätzlich läuft die Waisenrente bis zum 18. Geburtstag. Sie verlängert sich bis maximal zum 27. Geburtstag, wenn sich das Kind in einer Situation befindet, die eine eigene Absicherung verhindert:
- Schul- oder Berufsausbildung
- Studium
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst
- eine Behinderung, wegen der kein Selbstunterhalt möglich ist
Auch Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind überbrückt – etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn. Nach dem 27. Geburtstag endet die Rente in jedem Fall.
Eigenes Einkommen wird nicht angerechnet
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, ein Nebenjob oder die Ausbildungsvergütung des Kindes kürze die Waisenrente. Das stimmt seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr. Auf Waisenrenten wird eigenes Einkommen des Kindes nicht angerechnet – anders als bei Witwen- oder Witwerrenten. Ein Studierender mit Nebenjob oder ein Auszubildender mit Lehrlingsvergütung bekommt die Halbwaisenrente also in voller Höhe weiter. Das war früher anders, ist aber seit der Reform kein Thema mehr.
So beantragen Sie die Waisenrente
Der Antrag geht an die Deutsche Rentenversicherung – online, per Post oder in einer Beratungsstelle. Für Kinder unter 18 stellen die Sorgeberechtigten den Antrag. Diese Unterlagen werden benötigt:
- Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes
- Versicherungsnummer beziehungsweise Rentenkonto des Verstorbenen und des Kindes
- bei über 18-Jährigen ein Ausbildungsnachweis (Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Nachweis über den Freiwilligendienst)
Zwei Punkte, die oft verwechselt werden: Das erhöhte Sterbevierteljahr – die erhöhte Zahlung in den ersten drei Monaten – gilt nur für Witwen- und Witwerrenten, nicht für Waisen. Die Waisenrente wird von Anfang an mit dem regulären Satz gezahlt. Und: Stellen Sie den Antrag zeitnah, denn rückwirkend wird höchstens für zwölf Monate gezahlt. Wer den Ernstfall vorausdenken will, findet die passenden Regelungen im Beitrag zur Sorgerechtsverfügung.
Waisenrente aus Unfallversicherung und für Beamtenkinder
Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht die einzige Quelle. Je nachdem, wie und wo der Elternteil versichert war, gelten andere Sätze.
| System | Halbwaise | Vollwaise | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Rentenversicherung | 10 % der Rente | 20 % der Rente | je plus Zuschlag; 5 Jahre Wartezeit nötig |
| Gesetzliche Unfallversicherung (Tod durch Arbeitsunfall) | 20 % des Jahresarbeitsverdienstes | 30 % des Jahresarbeitsverdienstes | keine Wartezeit |
| Beamtenversorgung (Waisengeld) | 12 % des Ruhegehalts | 20 % des Ruhegehalts | nach dem Beamtenversorgungsgesetz |
War der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, zahlt zusätzlich die Berufsgenossenschaft eine eigene Waisenrente – hier ohne die Fünf-Jahres-Wartezeit. Bei Beamtenkindern tritt an die Stelle der Rente das Waisengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz zur Höhe des Waisengeldes.
Häufig gestellte Fragen zur Halbwaisenrente
Wie viel Halbwaisenrente bekommt man?
Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent der Rente, die der verstorbene Elternteil bezogen hat oder bezogen hätte, plus einen Zuschlag nach den Versicherungszeiten. In der Praxis sind das meist etwa 200 bis 300 Euro im Monat – der genaue Betrag hängt aber vom Rentenkonto des Verstorbenen ab und lässt sich nur individuell berechnen.
Bis zu welchem Alter wird Waisenrente gezahlt?
Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, einem Freiwilligendienst oder einer Behinderung, die den Selbstunterhalt verhindert, wird sie bis maximal zum 27. Geburtstag weitergezahlt. Auch Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind abgedeckt.
Wird eigenes Einkommen bei der Waisenrente angerechnet?
Nein. Seit dem 1. Juli 2015 wird eigenes Einkommen des Kindes nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet – auch nicht eine Ausbildungsvergütung oder ein Nebenjob. Ein Studierender mit Nebenjob oder ein Azubi bekommt die Halbwaisenrente also in voller Höhe.
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?
Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils, Geburtsurkunde des Kindes sowie die Versicherungsnummer beziehungsweise das Rentenkonto von Verstorbenem und Kind. Bei über 18-Jährigen kommt ein Ausbildungsnachweis hinzu, etwa eine Immatrikulationsbescheinigung oder der Ausbildungsvertrag. Den Antrag stellt man bei der Deutschen Rentenversicherung.
Bekommt man Waisenrente auch, wenn der Elternteil nicht lange eingezahlt hat?
Nur, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Ausnahmen gelten, wenn der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls war oder der Elternteil bereits eine Rente bezogen hat – dann gilt die Wartezeit als vorzeitig erfüllt und der Anspruch entsteht auch ohne fünf Beitragsjahre.
Was ist der Unterschied zwischen Halbwaisen- und Vollwaisenrente?
Die Halbwaisenrente bekommt ein Kind, wenn ein Elternteil verstorben ist und noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt – sie beträgt zehn Prozent der Rente. Die Vollwaisenrente gibt es, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr da ist; sie beträgt zwanzig Prozent. Beide werden um einen Zuschlag ergänzt.
Gibt es Waisenrente auch bei einem Arbeitsunfall oder für Beamtenkinder?
Ja. Starb der Elternteil an einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Waisenrente von 20 Prozent (Halbwaise) beziehungsweise 30 Prozent (Vollwaise) des Jahresarbeitsverdienstes – ohne Wartezeit. Bei Beamtenkindern gibt es Waisengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 12 beziehungsweise 20 Prozent des Ruhegehalts.