Handy in der Schule - die neuen Länderregeln und was Lehrkräfte dürfen

Sachsen verbietet private Handys seit dem Schuljahr 2026/2027 bis einschließlich Klasse 8, Bayern hat das Verbot über die Grundschulen hinaus auf die Klassen bis 7 ausgeweitet, Rheinland-Pfalz zieht im Februar 2027 bis Klasse 10 nach. Was für Ihr Kind gilt, hängt damit vor allem davon ab, in welchem Bundesland es zur Schule geht - und in sechs Ländern zusätzlich davon, was die einzelne Schule beschlossen hat.
Zwei Dinge gelten allerdings überall, unabhängig vom Landesrecht: Das Mitbringen eines Handys darf keine Schule verbieten, und ein eingezogenes Gerät bleibt Eigentum des Kindes. Alles dazwischen entscheidet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Regeln der Bundesländer
| Bundesland | Regelung |
|---|---|
| Bayern | Grund- und Förderschulen seit 2022, ab 2026/27 bis Klasse 7 |
| Sachsen | Grundschulen seit Februar 2026, ab 2026/27 bis Klasse 8 |
| Rheinland-Pfalz | ab Februar 2027 bis Klasse 10 |
| Hessen | generelles Verbot der privaten Nutzung |
| Bremen | Klassen 1 bis 10 |
| Schleswig-Holstein | bis Klasse 9, ab Klasse 10 eigenverantwortlich |
| Brandenburg | Klassen 1 bis 6 |
| Thüringen | Grund-, Gemeinschafts- und Förderschulen |
| Saarland | Grundschulen |
| Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen | kein Landesverbot, aber jede Schule muss eine verbindliche Regelung treffen |
| Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt | Entscheidung liegt bei der einzelnen Schule |
Wo das Land nichts vorgibt, steht die Regelung in der Schul- oder Hausordnung. Diese Ordnung ist der Text, auf den es im Streitfall ankommt - nicht das, was eine einzelne Lehrkraft für richtig hält.
Mitbringen ja, benutzen nein
Ein Verbot, das Handy überhaupt in die Schule mitzunehmen, wäre unverhältnismäßig, solange das Gerät ausgeschaltet in der Tasche bleibt. Für den Schulweg brauchen viele Familien die Erreichbarkeit, und der Weg gehört nicht zum Unterricht. Geregelt werden darf dagegen die Nutzung: ausgeschaltet, weggepackt, nur nach Erlaubnis der Lehrkraft.
Wenn die Lehrkraft das Handy einzieht
Stört das Gerät den Unterricht oder verstößt seine Nutzung gegen die Schulordnung, darf die Lehrkraft es vorübergehend an sich nehmen. Das ist eine Erziehungsmaßnahme, keine Strafe, und sie unterliegt drei Grenzen:
- Nur so lange wie nötig. Im Regelfall ist das Handy spätestens am Ende des Schultags zurückzugeben. Bei wiederholten Verstößen kann eine längere Einbehaltung zulässig sein - das Verwaltungsgericht Berlin hat 2017 sogar die Herausgabe erst an die Eltern und damit ein Wochenende gebilligt (Aktenzeichen 3 K 797.15).
- Sicher verwahrt. Das Gerät sollte ausgeschaltet und verschlossen aufbewahrt werden. Während der Einbehaltung trägt die Schule die Verantwortung dafür; bei Beschädigung oder Verlust kommt eine Haftung des Schulträgers in Betracht. Sinnvoll ist deshalb, den Zustand beim Einzug festzuhalten.
- Kein Blick ins Gerät. Fotos, Chats und Verläufe sind privat. Ohne Einwilligung darf niemand das Handy durchsuchen - auch nicht, wenn ein Verdacht im Raum steht. Bestehen Anhaltspunkte für Straftaten, sind Eltern und gegebenenfalls die Polizei einzuschalten, nicht die Schulleitung mit dem entsperrten Display.
Klassenarbeit: schon das Mitführen zählt
Bei Prüfungen gelten strengere Maßstäbe. Ein eingeschaltetes Handy in Reichweite kann bereits als unerlaubtes Hilfsmittel und damit als Täuschungsversuch gewertet werden, ohne dass jemand darauf geschaut hat. Die Folge reicht von der Wiederholung bis zur Note sechs. Wer das für übertrieben hält, sollte es dem Kind trotzdem erklären: Diese Linie ziehen die Gerichte seit Jahren mit.
Filmen und Fotografieren
Heimliche Aufnahmen von Mitschülern oder Lehrkräften sind der Bereich, in dem aus einem Regelverstoß schnell mehr wird. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte 2019 den neuntägigen Ausschluss von Schülern, die Videos von Lehrkräften heimlich aufgenommen und weitergeleitet hatten (Aktenzeichen 3 L 357.19 und 3 L 363.19). Verbreiten Kinder solche Aufnahmen in Klassenchats, geht es zusätzlich um Persönlichkeitsrechte - und häufig um mehr als einen Streich, wie der Beitrag zu Mobbing in der Schule zeigt.
Was Eltern konkret tun können
- Die Schulordnung lesen, bevor es Streit gibt. Dort steht, ob das Handy ausgeschaltet in der Tasche bleiben muss, ob es in einer Box gesammelt wird und wie die Schule mit Verstößen umgeht.
- Erreichbarkeit realistisch klären. Im Notfall erreicht man Kinder über das Sekretariat, und zwar zuverlässiger als über ein Handy im Unterricht. Umgekehrt gilt dasselbe.
- Medizinische Ausnahmen schriftlich vereinbaren. Wer ein Blutzuckermesssystem oder ein anderes Medizingerät über das Smartphone ausliest, sollte das vor dem Schuljahr mit Klassenleitung und Schulleitung regeln, nicht im Konfliktfall.
- Bei einer langen Einbehaltung nachfragen, nicht eskalieren. Eine sachliche Nachfrage nach der Rechtsgrundlage und dem Rückgabezeitpunkt löst die meisten Fälle. Bleibt es dabei, ist der Weg über Klassenleitung, Schulleitung und Elternvertretung der richtige.
- Zu Hause dieselbe Frage stellen. Ein Verbot bis Klasse 8 verschiebt die Nutzung auf den Nachmittag. Was das für Kinder bedeutet, die früh eigene Geräte haben, steht im Beitrag zur Kinder-Smartwatch.
Stand dieser Angaben: 11. August 2026. Da mehrere Länder ihre Regeln zum Schuljahr 2026/2027 und zum Februar 2027 geändert haben, lohnt vor dem Streit ein Blick in die aktuelle Fassung der jeweiligen Schulordnung.
Häufige Fragen zum Handy in der Schule
Wie lange darf die Schule ein eingezogenes Handy behalten?
So lange, wie es erforderlich und angemessen ist, um die Störung zu beenden - im Regelfall bis zum Ende des Schultags. Bei wiederholten Verstößen kann mehr zulässig sein: Das Verwaltungsgericht Berlin billigte 2017 die Herausgabe erst an die Eltern, wodurch das Gerät über ein Wochenende in der Schule blieb (3 K 797.15). Eine dauerhafte Wegnahme ist in keinem Fall erlaubt.
Darf die Schule verbieten, dass mein Kind ein Handy dabei hat?
Nein. Ein Verbot, das Gerät überhaupt mitzuführen, gilt als unverhältnismäßig, solange es ausgeschaltet in der Tasche bleibt - der Schulweg gehört nicht zum Unterricht. Geregelt werden darf die Nutzung: ausgeschaltet, weggepackt, in einer Box gesammelt oder nur nach Erlaubnis. In einigen Bundesländern gibt das Schulgesetz diese Regel vor, in anderen die Schulordnung.
Darf eine Lehrkraft in das Handy meines Kindes schauen?
Ohne Einwilligung nicht. Fotos, Nachrichten und Verläufe sind private Daten, das Durchsuchen des Geräts ist keine schulische Erziehungsmaßnahme. Zulässig ist nur die vorübergehende Wegnahme. Besteht ein Verdacht auf strafbare Inhalte, etwa heimliche Aufnahmen, müssen Eltern eingeschaltet und gegebenenfalls Anzeige erstattet werden - Ermittlungen sind nicht Aufgabe der Schule.
Wer haftet, wenn das eingezogene Handy kaputtgeht?
Mit der Wegnahme übernimmt die Schule die Verantwortung für das Gerät; bei Beschädigung oder Verlust kommt eine Haftung des Schulträgers in Betracht. Deshalb sollte das Handy ausgeschaltet und verschlossen verwahrt werden. Praktisch hilft es, den Zustand beim Einzug kurz festzuhalten, etwa mit einem Vermerk im Klassenbuch oder einer Notiz an die Eltern.
Was passiert, wenn das Handy in einer Klassenarbeit auftaucht?
Dann droht die Bewertung als Täuschungsversuch, und zwar unter Umständen schon durch das bloße Mitführen eines eingeschalteten Geräts als unerlaubtes Hilfsmittel. Die Folgen reichen von der Wiederholung der Arbeit bis zur Note sechs, je nach Landesrecht und Schwere. Am einfachsten ist die Regel, das Handy vor Prüfungen ausgeschaltet vorne abzugeben.
Gilt das Verbot auch in der Pause und auf dem Schulhof?
In den meisten Ländern mit gesetzlichem Verbot ja: Es erfasst die private Nutzung auf dem gesamten Schulgelände, also auch Pausen und Freistunden. Wo die Schule selbst entscheidet, steht die Antwort in der Schulordnung, und die Regelungen unterscheiden sich erheblich - manche Schulen erlauben ältere Jahrgängen die Nutzung in bestimmten Bereichen, andere nirgends.
Mein Kind braucht das Handy für ein Medizingerät - was gilt dann?
Solche Fälle regeln Schulen als Ausnahme, etwa beim Auslesen eines Glukosesensors. Sinnvoll ist eine schriftliche Vereinbarung mit Klassen- und Schulleitung vor Schuljahresbeginn, in der Zweck, Umfang und die Frage der Einbehaltung geklärt sind. Ohne Absprache steht die Lehrkraft vor demselben Bild wie bei jeder anderen Handynutzung und wird das Gerät einziehen.


