Jugendschutzgesetz – Ausgehzeiten, Alkohol und Kino nach Alter

Der berühmte „Muttizettel“ kann weniger, als die meisten Familien annehmen. Er macht eine volljährige Person zur erziehungsbeauftragten Person und erlaubt damit den längeren Aufenthalt in Gaststätte oder Disco – beim Alkohol hilft er dagegen nicht. Die Ausnahme, nach der 14- und 15-Jährige Bier, Wein oder Sekt trinken dürfen, gilt ausdrücklich nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person, also der Eltern selbst.

Das Jugendschutzgesetz zieht seine Grenzen nach Alter, Ort und Uhrzeit – und es gilt ausschließlich in der Öffentlichkeit. Wie lange ein Jugendlicher abends unterwegs sein darf, steht dort nirgends. Das entscheiden weiterhin die Eltern.

Kind, Jugendlicher, Begleitperson

§ 1 JuSchG definiert die Begriffe, auf denen alles Weitere aufbaut:

  • Kind – wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
  • Jugendlicher – wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • Personensorgeberechtigte Person – wem die Personensorge zusteht, in aller Regel die Eltern.
  • Erziehungsbeauftragte Person – jede Person über 18 Jahren, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten dauerhaft oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Für die Erziehungsbeauftragung gibt es keine Formvorschrift – ein schriftlicher Zettel ist also nicht zwingend, aber sinnvoll, weil Veranstalter den Nachweis verlangen dürfen. Entscheidend ist, dass die Person tatsächlich Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Ein 18-jähriger Bekannter, der auf der Party ohnehin sein eigenes Ding macht, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Gaststätten

Nach § 4 JuSchG gilt:

  • Unter 16 Jahren – Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person. Ohne Begleitung ist der Aufenthalt zwischen 5 und 23 Uhr erlaubt, wenn eine Mahlzeit oder ein Getränk eingenommen wird.
  • Ab 16 Jahren – Aufenthalt ohne Begleitung erlaubt, aber nicht zwischen 24 und 5 Uhr.
  • Nachtbars und Nachtclubs sind für alle Kinder und Jugendlichen tabu, auch in Begleitung.

Ausnahmen bestehen für Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe und für Reisen.

Disco und Tanzveranstaltungen

§ 5 JuSchG unterscheidet nach Veranstalter:

Veranstaltung unter 16 16 bis 17
gewerbliche Tanzveranstaltung nur mit Begleitung bis 24 Uhr
Träger der Jugendhilfe Kinder bis 22 Uhr, Jugendliche unter 16 bis 24 Uhr
künstlerische oder kulturelle Zwecke Kinder bis 22 Uhr, Jugendliche unter 16 bis 24 Uhr

Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Ausnahmen genehmigen – das ist der Grund, warum bei manchen Stadtfesten oder Vereinsveranstaltungen abweichende Zeiten gelten.

Alkohol

Die Altersgrenzen nach § 9 JuSchG unterscheiden zwischen Getränkearten:

Getränk erlaubt ab Ausnahme
Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Sekt 16 Jahre ab 14 in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
Branntwein und branntweinhaltige Getränke, alle übrigen alkoholischen Getränke 18 Jahre keine

Zwei Punkte werden regelmäßig missverstanden. Erstens greift die Ausnahme für 14- und 15-Jährige nur bei den Eltern selbst – eine erziehungsbeauftragte Person reicht dafür nicht aus. Zweitens verbietet das Gesetz nicht nur die Abgabe, sondern auch, den Verzehr zu gestatten. Wer als Gastgeber Minderjährigen Alkohol überlässt, handelt also ebenfalls ordnungswidrig.

Rauchen und E-Zigaretten

§ 10 JuSchG verbietet die Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen an Kinder und Jugendliche sowie das Gestatten des Konsums in der Öffentlichkeit – erlaubt ist beides also erst ab 18.

Ausdrücklich erfasst sind auch nikotinfreie Produkte wie E-Zigaretten und E-Shishas, bei denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft wird. Die verbreitete Annahme, nikotinfreie Liquids seien für Jugendliche frei, trifft nicht zu. Die Regelungen gelten in Gaststätten, in Verkaufsstellen, in der Öffentlichkeit und im Versandhandel.

Kino

Beim Kinobesuch nach § 11 JuSchG greifen zwei Regelwerke ineinander: die Altersfreigabe des Films und die Uhrzeit, zu der die Vorstellung endet.

Alter Begleitung nötig, wenn die Vorstellung endet nach
unter 6 Jahren immer
ab 6 Jahren 20 Uhr
unter 16 Jahren 22 Uhr
ab 16 Jahren 24 Uhr

Dazu kommt eine praktisch wichtige Regel: Filme mit der Freigabe „ab 12 Jahren“ dürfen Kinder ab 6 Jahren sehen, wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Diese sogenannte Parental-Guidance-Regelung gilt nur für die Freigabe ab 12 – bei „ab 16“ und „keine Jugendfreigabe“ hilft keine Begleitung.

Was das Jugendschutzgesetz nicht regelt

Es gibt keine gesetzliche Ausgangssperre für Minderjährige. Das Jugendschutzgesetz macht Vorgaben für bestimmte Orte – Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Kinos, Spielhallen – und für den Verkauf bestimmter Waren. Es sagt nichts darüber, wie lange ein 15-Jähriger auf dem Bolzplatz, bei Freunden oder auf dem Heimweg sein darf.

Diese Grenzen setzen die Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechts, und sie tragen dafür auch die Aufsichtspflicht. Ebenso wenig regelt das Gesetz private Feiern in Wohnungen – dort gilt das Hausrecht der Gastgeber, was aber nichts daran ändert, dass das Überlassen von Alkohol an Minderjährige auch dort unzulässig ist.

Wer wissen will, was für die ersten eigenen Arbeitsstunden gilt, findet die Regeln nicht im Jugendschutz-, sondern im Jugendarbeitsschutzgesetz – zusammengefasst im Beitrag zum Ferienjob.

Häufige Fragen zum Jugendschutzgesetz

Wie lange darf mein 16-jähriges Kind in die Disco?

Bis 24 Uhr, ohne Begleitung. Bei Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe oder bei Veranstaltungen mit künstlerischem oder kulturellem Zweck gelten abweichende Regeln, und die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen genehmigen. Unter 16 Jahren ist die Teilnahme an einer gewerblichen Tanzveranstaltung nur mit personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Begleitung erlaubt.

Was bringt ein Muttizettel wirklich?

Er dokumentiert, dass eine volljährige Person zur erziehungsbeauftragten Person bestimmt wurde. Damit darf sie Kinder und Jugendliche in Gaststätten und zu Tanzveranstaltungen begleiten, für die sonst eine Altersgrenze gälte. Beim Alkohol hilft er nicht: Die Ausnahme, nach der 14- und 15-Jährige Bier, Wein oder Sekt trinken dürfen, setzt eine personensorgeberechtigte Person voraus – also die Eltern selbst. Die beauftragte Person muss zudem tatsächlich Erziehungsaufgaben wahrnehmen.

Ab welchem Alter darf man Alkohol trinken?

Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Sekt ab 16 Jahren. In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person auch schon ab 14. Branntwein, branntweinhaltige Getränke und alle übrigen alkoholischen Getränke erst ab 18, hier gibt es keine Ausnahme. Verboten ist nicht nur die Abgabe, sondern auch, den Verzehr zu gestatten – das betrifft auch private Gastgeber.

Dürfen Jugendliche nikotinfreie E-Zigaretten kaufen?

Nein. § 10 JuSchG erfasst ausdrücklich auch nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und E-Shishas, bei denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft wird. Abgabe und Konsum in der Öffentlichkeit sind für Kinder und Jugendliche verboten, erlaubt also erst ab 18. Das gilt in Verkaufsstellen, Gaststätten und im Versandhandel gleichermaßen.

Darf mein achtjähriges Kind einen Film ab 12 im Kino sehen?

Ja, wenn Sie oder eine erziehungsbeauftragte Person mitgehen. Für Filme mit der Freigabe „ab 12 Jahren“ gilt eine Sonderregel, nach der Kinder ab 6 Jahren in Begleitung Zutritt haben. Bei „ab 16“ und „keine Jugendfreigabe“ gibt es diese Möglichkeit nicht. Zusätzlich zu beachten: Für Kinder ab 6 Jahren ist Begleitung ohnehin nötig, wenn die Vorstellung nach 20 Uhr endet.

Gibt es eine gesetzliche Ausgangssperre für Jugendliche?

Nein. Das Jugendschutzgesetz regelt den Aufenthalt an bestimmten Orten wie Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Kinos und Spielhallen sowie die Abgabe bestimmter Waren. Es enthält keine allgemeine Zeitgrenze dafür, wie lange sich ein Kind oder Jugendlicher draußen aufhalten darf. Diese Grenzen setzen die Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechts und ihrer Aufsichtspflicht.

Darf sich ein 15-Jähriger allein in einer Gaststätte aufhalten?

Ja, zwischen 5 und 23 Uhr, wenn er dort eine Mahlzeit oder ein Getränk zu sich nimmt. Außerhalb dieses Zeitfensters oder ohne diesen Anlass ist eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Begleitung nötig. Ab 16 Jahren entfällt diese Einschränkung, dann gilt nur noch die Grenze zwischen 24 und 5 Uhr. Nachtbars und Nachtclubs bleiben für Minderjährige in jedem Fall gesperrt.