9.756 Euro pro Kind bleiben 2026 steuerfrei – das ist der Betrag, den der Staat als Existenzminimum eines Kindes anerkennt und deshalb nicht besteuert. Beantragen muss man ihn nicht. Das Finanzamt prüft bei jeder Steuererklärung von selbst, ob der Freibetrag oder das ausgezahlte Kindergeld günstiger ist, und setzt automatisch das Bessere an.
Für die allermeisten Familien fällt diese Prüfung zugunsten des Kindergeldes aus. Bei einem zusammen veranlagten Paar mit einem Kind kippt sie nach dem Einkommensteuertarif 2026 erst bei rund 86.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Trotzdem lohnt sich der Blick auf den Freibetrag für jeden – denn zwei seiner Wirkungen greifen unabhängig davon, wer die Günstigerprüfung gewinnt.
Inhaltsverzeichnis
Woraus sich der Kinderfreibetrag zusammensetzt
Was umgangssprachlich „der Kinderfreibetrag“ heißt, sind in Wahrheit zwei Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, die immer gemeinsam wirken:
| Freibetrag | je Elternteil | zusammen |
|---|---|---|
| Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum) | 3.414 € | 6.828 € |
| BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) | 1.464 € | 2.928 € |
| Gesamt | 4.878 € | 9.756 € |
Die Beträge gelten pro Kind und Kalenderjahr. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte zu. Bei zusammen veranlagten Ehegatten, zu denen das Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht, verdoppeln sich die Beträge – das Paar zieht also gemeinsam 9.756 Euro vom zu versteuernden Einkommen ab.
Anders als das Kindergeld, das monatlich ausgezahlt wird, ist der Freibetrag kein Geld auf dem Konto. Er senkt die Bemessungsgrundlage. Was er wert ist, hängt deshalb direkt vom persönlichen Steuersatz ab – und genau das macht ihn für Gutverdiener interessant und für alle anderen zunächst folgenlos.
Die Günstigerprüfung: ab wann sich der Freibetrag lohnt
Das Finanzamt vergleicht bei der Veranlagung zwei Größen: die Steuerersparnis durch die Freibeträge gegen den Anspruch auf Kindergeld für dasselbe Jahr – 2026 also 259 Euro mal zwölf Monate, insgesamt 3.108 Euro je Kind. Ist der Freibetrag günstiger, wird er angesetzt und das bereits ausgezahlte Kindergeld der Steuer wieder hinzugerechnet. Ist das Kindergeld günstiger, bleibt es dabei.
Wo genau der Kipp-Punkt liegt, lässt sich mit dem Tarif nach § 32a EStG für 2026 ausrechnen. Für ein Kind und einen Splittingtarif ohne Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ergibt sich:
| zu versteuerndes Einkommen (Splitting) | Ersparnis durch 9.756 € Freibetrag | günstiger ist |
|---|---|---|
| 60.000 € | 2.668 € | Kindergeld |
| 70.000 € | 2.837 € | Kindergeld |
| 80.000 € | 3.006 € | Kindergeld |
| 90.000 € | 3.175 € | Freibetrag |
| 100.000 € | 3.344 € | Freibetrag |
Die Schwelle liegt damit bei etwa 86.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Bei Einzelveranlagung und dem halben Freibetrag von 4.878 Euro, dem der halbe Kindergeldanspruch von 1.554 Euro gegenübersteht, kippt die Rechnung schon bei rund 43.000 Euro.
Zwei Hinweise zur Einordnung: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht das Bruttogehalt – Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen sind bereits abgezogen, es liegt also deutlich darunter. Und mit jedem weiteren Kind verschiebt sich die Schwelle nach oben, weil jedes Kind seinen eigenen Freibetrag und seinen eigenen Kindergeldanspruch mitbringt.
Warum der Freibetrag auch bei kleinerem Einkommen zählt
Hier liegt der Punkt, den viele übersehen. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden immer so berechnet, als wären die Kinderfreibeträge abgezogen worden – unabhängig davon, wie die Günstigerprüfung bei der Einkommensteuer ausgeht. Die Finanzverwaltung formuliert es eindeutig: Die Freibeträge werden stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.
Für Kirchenmitglieder heißt das eine spürbare Entlastung bei der Kirchensteuer, die 8 oder 9 Prozent der fiktiv gekürzten Einkommensteuer beträgt. Der Solidaritätszuschlag betrifft seit der Freigrenzenanhebung nur noch einen kleinen Teil der Steuerzahler, wirkt bei diesen aber genauso.
Der Zähler auf der Lohnsteuerkarte
In den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen steht bei Eltern ein Kinderfreibetragszähler – 0,5 oder 1,0 je Kind. Er senkt nicht die monatliche Lohnsteuer, denn dort ist das Kindergeld bereits eingerechnet. Er wirkt ausschließlich auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer im laufenden Lohnsteuerabzug. Wer den Zähler nach einer Geburt nicht eingetragen hat, verschenkt also monatlich Kirchensteuer – korrigieren lässt sich das beim Finanzamt und rückwirkend über die Steuererklärung.
Getrennte Eltern: Halbteilung und Übertragung
Leben die Eltern nicht zusammen, bekommt jeder Elternteil den halben Kinderfreibetrag und den halben BEA-Freibetrag – unabhängig davon, bei wem das Kind wohnt und wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Von dieser Halbteilung gibt es zwei praktisch wichtige Ausnahmen:
- Übertragung des Kinderfreibetrags – auf Antrag kann der halbe Freibetrag des anderen Elternteils übertragen werden, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Der BEA-Freibetrag folgt dann automatisch mit.
- Übertragung des BEA-Freibetrags allein – bei minderjährigen Kindern kann der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, den BEA-Anteil des anderen auf sich übertragen lassen. Der andere Elternteil kann dem widersprechen, wenn er das Kind selbst regelmäßig in nennenswertem Umfang betreut.
Als Maßstab für „im Wesentlichen nachkommen“ gilt in der Praxis, dass mindestens 75 Prozent des geschuldeten Unterhalts gezahlt wurden. Wie hoch dieser geschuldete Betrag ist, ergibt sich aus der jeweiligen Unterhaltsberechnung – beim vollständigen Zahlungsausfall ist die Voraussetzung ohnehin erfüllt.
Wie der Freibetrag in die Steuererklärung kommt
Über die Anlage Kind, für jedes Kind eine eigene. Ein gesonderter Antrag auf die Günstigerprüfung ist nicht nötig, sie läuft automatisch. Wer die Anlage Kind aber weglässt, verschenkt sie – dann fehlen dem Finanzamt schlicht die Daten.
- Kinder unter 18 werden ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.
- Kinder zwischen 18 und 25 nur, wenn sie sich in Ausbildung oder Studium befinden, eine Übergangszeit überbrücken oder mangels Ausbildungsplatz warten. Die Nachweise gehören in die Anlage Kind.
- Anteilige Zwölftel – im Geburtsjahr und im Jahr des Wegfalls gilt der Freibetrag nur für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen.
Neben den Freibeträgen selbst laufen über die Anlage Kind weitere Positionen, die unabhängig von der Günstigerprüfung wirken: Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, Schulgeld für Privatschulen, der Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder in Ausbildung und der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes, der auf die Eltern übertragen werden kann.
Häufige Fragen zum Kinderfreibetrag
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Insgesamt 9.756 Euro pro Kind und Jahr. Er besteht aus dem Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in Höhe von 6.828 Euro und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 Euro. Je Elternteil sind das 3.414 plus 1.464 Euro, zusammen 4.878 Euro. Zusammen veranlagte Ehegatten ziehen den doppelten Betrag ab, wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Bekomme ich Kindergeld und Kinderfreibetrag gleichzeitig?
Nein, bei der Einkommensteuer gilt entweder oder. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung durch und setzt an, was mehr bringt. Fällt sie zugunsten des Freibetrags aus, wird das ausgezahlte Kindergeld der Steuerschuld wieder hinzugerechnet. Unabhängig davon werden die Freibeträge aber immer bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berücksichtigt – insofern wirken beide Instrumente nebeneinander.
Ab welchem Einkommen ist der Kinderfreibetrag günstiger als das Kindergeld?
Nach dem Einkommensteuertarif 2026 liegt die Schwelle bei einem Kind und Zusammenveranlagung bei rund 86.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, bei Einzelveranlagung mit halbem Freibetrag bei rund 43.000 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen, nicht das Bruttogehalt. Mit jedem weiteren Kind verschiebt sich die Schwelle nach oben.
Muss ich den Kinderfreibetrag beantragen?
Einen gesonderten Antrag gibt es nicht, aber Sie müssen für jedes Kind die Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Nur dann kennt das Finanzamt die Daten und kann die Günstigerprüfung durchführen. Wer die Anlage Kind weglässt, verliert nicht nur den möglichen Freibetragsvorteil, sondern auch die günstigere Bemessung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Warum sinkt meine Lohnsteuer nicht, obwohl ein Kinderfreibetrag eingetragen ist?
Weil der Kinderfreibetragszähler in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer selbst nicht mindert – dort ist das Kindergeld bereits berücksichtigt. Der Zähler wirkt ausschließlich auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ob der Freibetrag insgesamt günstiger ist, entscheidet sich erst mit der Jahressteuererklärung über die Günstigerprüfung.
Kann ich den halben Kinderfreibetrag des anderen Elternteils bekommen?
Ja, auf Antrag, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. In der Praxis wird die Grenze bei 75 Prozent des geschuldeten Unterhalts gezogen. Wird der Kinderfreibetrag übertragen, geht der BEA-Freibetrag automatisch mit über. Der BEA-Anteil allein kann bei minderjährigen Kindern auch dann übertragen werden, wenn das Kind nur bei einem Elternteil gemeldet ist.
Gilt der Kinderfreibetrag auch für volljährige Kinder?
Bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung oder im Studium befindet, eine höchstens viermonatige Übergangszeit überbrückt oder eine Ausbildung mangels Platz nicht beginnen kann. Die Voraussetzungen sind dieselben wie beim Kindergeld und werden über die Anlage Kind nachgewiesen. Fallen sie unterjährig weg, wird der Freibetrag anteilig für die betreffenden Monate gewährt.