Kindergeld 2026 in Deutschland – Höhe, Antrag und Auszahlungstermine

Zum 1. Januar 2026 ist das Kindergeld erneut gestiegen. Familien in Deutschland bekommen jetzt 259 Euro monatlich pro Kind – vier Euro mehr als 2025 und neun Euro mehr als 2024. Die Erhöhung kommt automatisch, ein neuer Antrag ist nicht nötig. Für eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern bedeutet das 6.216 Euro im Jahr aus der staatlichen Familienleistung.

Trotzdem hängt viel davon ab, ob das Kindergeld pünktlich kommt, wer es bekommt und wie lange der Anspruch läuft. Patchwork-Familien, Studierende, Eltern mit Wohnsitz im Ausland und Familien mit volljährigen Kindern stehen regelmäßig vor Detailfragen, die die Familienkasse nur auf Antrag und mit Nachweisen löst.

Wie viel Kindergeld es 2026 gibt

Seit dem 1. Januar 2026 zahlt die Familienkasse einheitlich 259 Euro pro Monat für jedes Kind. Die Staffelung nach Geschwistern, die früher galt, wurde Anfang 2023 abgeschafft. Egal ob erstes oder fünftes Kind – der Betrag ist für jedes Kind gleich.

Jahr Kindergeld pro Kind und Monat Erhöhung gegenüber Vorjahr
2024 250 Euro plus 0 Euro
2025 255 Euro plus 5 Euro
2026 259 Euro plus 4 Euro

Für ein Kind sind das im Jahr 3.108 Euro, für zwei Kinder 6.216 Euro, für drei Kinder 9.324 Euro. Der Betrag wird brutto wie netto ausgezahlt, weil Kindergeld nicht der Einkommensteuer unterliegt. Es zählt allerdings beim Wohngeld, beim Unterhaltsvorschuss und bei einigen anderen Sozialleistungen als Einkommen mit.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld

Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Die Höhe des eigenen Einkommens spielt keine Rolle – im Gegensatz zum Kinderzuschlag oder zum Wohngeld. Das macht Kindergeld zur breitesten Familienleistung in Deutschland.

Ausführliche Informationen zur Berechtigung in Sonderfällen wie Pflegeeltern, Großeltern oder Stiefeltern bietet das Familienportal des Bundes mit eigenem Bereich zum Kindergeld. Auch nicht-deutsche Eltern, die in Deutschland arbeiten und sozialversichert sind, haben in den meisten Fällen Anspruch.

Bis wann gibt es Kindergeld – die Anspruchsdauer

Die wichtigste Faustregel: Kindergeld gibt es immer bis zum 18. Geburtstag. Danach hängt der Weiteranspruch davon ab, was das Kind macht.

  • Berufsausbildung oder Studium: Kindergeld bis maximal zum 25. Geburtstag. Voraussetzung ist die ernsthafte Verfolgung der Ausbildung mit nachweisbarer Einschreibung oder Lehrvertrag.
  • Arbeitsuche: Kindergeld bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
  • Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten: Bis zu vier Monate kindergeldberechtigt, etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn oder zwischen Bachelor und Master.
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst: Während der gesamten Dienstzeit, längstens bis 25.
  • Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten: Zeitlich unbegrenzt, sofern das Kind sich nicht selbst unterhalten kann.

Wichtiger Hinweis: Mit dem 18. Geburtstag wird der Kindergeldanspruch automatisch beendet, wenn der Familienkasse nicht rechtzeitig die Fortsetzung mitgeteilt wird. Eltern volljähriger Kinder müssen aktiv den Nachweis erbringen, dass eine Ausbildung läuft – sonst stoppt die Zahlung.

So beantragen Sie Kindergeld bei der Familienkasse

Den Antrag stellt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Seit einigen Jahren läuft der Standardweg über das Online-Portal, ein Postantrag ist weiterhin möglich.

Der Online-Antrag funktioniert über das Konto bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Mit der Steuer-Identifikationsnummer von Antragsteller und Kind, der IBAN für die Auszahlung und gegebenenfalls Nachweisen (Geburtsurkunde, Ausbildungsbescheinigung) ist der Antrag in 15 bis 30 Minuten erledigt. Die Bearbeitungszeit liegt im Schnitt bei vier bis acht Wochen, in Großstädten teils länger.

Wichtige Punkte beim Antrag:

  • Antrag rückwirkend für sechs Monate möglich – länger nicht. Wer den Antrag spät stellt, verliert frühere Monate.
  • Beide Elternteile müssen mitwirken: Ein Elternteil ist Berechtigter, der andere bestätigt das schriftlich. Bei getrennt lebenden Eltern bekommt der Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt.
  • Die Steuer-ID jedes Kindes muss angegeben werden. Ohne diese Nummer wird das Kindergeld nicht ausgezahlt.

Auszahlungstermine 2026 – wann das Geld kommt

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld monatlich aus, der genaue Termin hängt aber von der Endziffer der Kindergeldnummer ab. Endet die Nummer auf 0, gibt es das Geld früh im Monat. Endet sie auf 9, kommt es typischerweise am Ende des Monats. Die Termine veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit jährlich als Übersicht.

Die Verteilung der Endziffern soll verhindern, dass an einem einzigen Tag Millionen Überweisungen abgefertigt werden müssen. Für betroffene Familien ist es wichtig, sich auf den eigenen Termin einzustellen – vor allem, wenn das Kindergeld zur Deckung fester Ausgaben wie Miete oder Kinderbetreuung dient.

Endziffer Kindergeldnummer Auszahlung im Monat typischerweise
0 Anfang des Monats (erste Woche)
1 bis 3 erste bis zweite Woche
4 bis 6 zweite bis dritte Woche
7 bis 8 dritte bis vierte Woche
9 Ende des Monats

Die genauen Tage variieren jeden Monat um ein bis drei Tage und werden auf den Bankarbeitstag verschoben, wenn der reguläre Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Bei Verzögerungen über drei Tage hinaus lohnt sich ein Anruf bei der Familienkasse.

Kindergeld bei volljährigen Kindern – Ausbildung, Studium, Arbeitslosigkeit

Sobald das Kind 18 wird, prüft die Familienkasse den Anspruch neu. Eltern müssen aktiv mitteilen, was das Kind macht – sonst endet die Zahlung automatisch.

Ausbildung im dualen System

Bei einer dualen Berufsausbildung wird der unterschriebene Ausbildungsvertrag bei der Familienkasse eingereicht. Die Ausbildungsvergütung des Kindes ist unerheblich – sie wirkt sich nicht auf den Kindergeldanspruch aus. Auch eine Übernahme nach der Lehre löst den Anspruch nicht. Das Kindergeld endet aber, wenn die Erstausbildung abgeschlossen ist und das Kind in eine Vollzeitbeschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden wechselt.

Studium

Beim Studium reicht die Immatrikulationsbescheinigung des aktuellen Semesters. Diese muss jedes Semester aktualisiert werden. Ein Studienortswechsel, ein Auslandssemester oder ein Wechsel des Studienfachs ist möglich, solange die Gesamtdauer im Rahmen bleibt. Nebenjobs des Studierenden bis 20 Wochenstunden sind kindergeldunschädlich. Mehr Stunden werden geprüft.

Übergang Schule – Ausbildung oder Studium

Nach dem Schulabschluss läuft das Kindergeld weiter, wenn das Kind binnen vier Monaten in eine Ausbildung oder ein Studium startet. Wer zwischen Abi und Studienbeginn ein freiwilliges soziales Jahr macht, bleibt während dieser Zeit kindergeldberechtigt. Eine reine Pause ohne Plan wird nach den vier Monaten Übergangszeit nicht weiter gezahlt.

Arbeitslosigkeit

Ist das Kind nach der Schule oder Ausbildung arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet, gibt es Kindergeld bis zum 21. Geburtstag. Die Meldung als arbeitsuchend muss aktiv sein und bei Statusänderung sofort an die Familienkasse weitergegeben werden.

Sonderfälle: Patchwork, getrennte Eltern, Auslandsaufenthalt

Patchwork-Familien stehen oft vor der Frage, wer das Kindergeld bekommt. Die Regel ist klar: berechtigt ist, bei wem das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Ist das Kind im paritätischen Wechselmodell bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen, müssen sich die Eltern einigen, an wen die Familienkasse zahlt.

Bei getrennt lebenden Eltern fließt das Kindergeld an den betreuenden Elternteil. Der andere kann die Hälfte beim Unterhalt anrechnen lassen. Die genaue Aufteilung regelt das deutsche Unterhaltsrecht.

Wer dauerhaft ins Ausland zieht, verliert den Anspruch in der Regel. Ausnahmen gelten innerhalb der EU sowie für entsandte Arbeitnehmer mit deutscher Sozialversicherung. Wer im Inland weiter ein Steuerpflichtverhältnis hat (etwa als beschränkt Steuerpflichtiger), kann unter Umständen weiter Kindergeld beziehen. Diese Fälle prüft die Familienkasse einzeln und verlangt regelmäßige Nachweise.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag – die Günstigerprüfung

Beim Finanzamt läuft jedes Jahr automatisch die sogenannte Günstigerprüfung. Verglichen wird, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag günstiger für die Familie ist. Bei niedrigem bis mittlerem Einkommen ist das Kindergeld in der Regel der bessere Weg. Ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 75.000 bis 80.000 Euro bei Verheirateten greift häufig der Kinderfreibetrag und das Finanzamt rechnet die Differenz im Steuerbescheid an.

Familien müssen dafür nichts beantragen – die Prüfung läuft automatisch in der Einkommensteuererklärung. Wichtig ist nur, dass die Kinder mit Steuer-Identifikationsnummer in der Anlage Kind eingetragen sind.

Mitteilungspflichten – was Sie melden müssen

Die Familienkasse braucht Mitteilung, sobald sich etwas an der Anspruchssituation ändert. Wer das versäumt, riskiert Rückforderungen über Tausende Euro inklusive Säumniszuschlag.

  • Umzug oder Adresswechsel der berechtigten Person oder des Kindes
  • Wechsel der Bankverbindung für die Auszahlung
  • Beginn oder Ende einer Ausbildung oder eines Studiums des volljährigen Kindes
  • Übergang in eine Vollzeitbeschäftigung über 20 Wochenstunden
  • Trennung oder Scheidung der Eltern, vor allem wenn sich die Wohnsituation des Kindes ändert
  • Längerer Auslandsaufenthalt des Kindes oder des berechtigten Elternteils
  • Tod eines Kindes oder eines berechtigten Elternteils

Mitteilung geht am einfachsten über das Online-Postfach der Familienkasse oder per ausgefülltem Formular. Ein Anruf ersetzt die schriftliche Mitteilung nicht. Bei kleineren Änderungen (etwa neue Bankverbindung) reicht eine E-Mail an die zuständige Familienkasse mit Angabe der Kindergeldnummer.

Kinderzuschlag – das Plus für Familien mit kleinem Einkommen

Familien mit niedrigem Einkommen, die trotzdem nicht im Bürgergeld sind, können zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag beantragen. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 297 Euro pro Kind und Monat. Anspruch besteht, wenn das eigene Einkommen für die Eltern reicht, aber nicht für die Kinder, und wenn das Bürgergeld-Niveau nicht unterschritten würde.

Wer den Antrag prüfen will, nutzt am besten den KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit – ein Online-Rechner, der binnen weniger Minuten zeigt, ob der Antrag aussichtsreich ist. Mehr zu Sozialleistungen in unserem Beitrag zu Zuschüssen für Familien in Deutschland.

Häufig gestellte Fragen zum Kindergeld 2026

Wie hoch ist das Kindergeld 2026 pro Kind?

Seit dem 1. Januar 2026 zahlt die Familienkasse 259 Euro pro Monat für jedes Kind. Die Höhe ist für alle Kinder gleich, eine Staffelung nach Geschwistern gibt es seit 2023 nicht mehr. Im Jahr summiert sich das auf 3.108 Euro pro Kind.

Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld?

Generell bis zum 18. Geburtstag. Danach verlängert sich der Anspruch bei Berufsausbildung oder Studium bis maximal zum 25. Geburtstag, bei Arbeitsuche bis zum 21. Geburtstag. Bei behinderten Kindern, die sich nicht selbst unterhalten können, gibt es Kindergeld zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Wann wird das Kindergeld 2026 ausgezahlt?

Der Auszahlungstermin richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Endziffer 0 wird Anfang des Monats ausgezahlt, Endziffer 9 am Monatsende. Die konkreten Termine veröffentlicht die Familienkasse jährlich als Übersicht. Bei Wochenenden und Feiertagen verschiebt sich die Auszahlung auf den nächsten Bankarbeitstag.

Wie beantrage ich Kindergeld?

Der Antrag läuft online über das Portal der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Benötigt werden die Steuer-Identifikationsnummer von Antragsteller und Kind, die IBAN, die Geburtsurkunde und bei volljährigen Kindern eine Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung. Der Antrag wird rückwirkend für maximal sechs Monate akzeptiert. Bearbeitungszeit vier bis acht Wochen.

Bekommt man auch Kindergeld bei volljährigen Kindern im Studium?

Ja, bis zum 25. Geburtstag. Die Immatrikulationsbescheinigung muss jedes Semester bei der Familienkasse eingereicht werden. Nebenjobs des Studierenden bis 20 Wochenstunden sind kindergeldunschädlich. Wechsel des Studienortes oder Auslandssemester sind problemlos, solange das Studium ernsthaft weitergeht.

Wer bekommt das Kindergeld bei getrennten Eltern?

Das Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Beim paritätischen Wechselmodell müssen sich die Eltern einigen, an wen die Familienkasse zahlt. Der andere Elternteil kann die Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhalt anrechnen lassen.

Ist das Kindergeld einkommensteuerpflichtig?

Nein, Kindergeld ist steuerfrei und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Beim Finanzamt läuft aber automatisch die Günstigerprüfung gegenüber dem Kinderfreibetrag. Ab einem Einkommen von etwa 75.000 bis 80.000 Euro bei Verheirateten ist der Kinderfreibetrag günstiger und wird im Steuerbescheid berücksichtigt.