Wenn das Kind krank wird und niemand sonst es betreuen kann, springt bei gesetzlich Versicherten das Kinderkrankengeld ein. 2026 stehen dafür pro Elternteil und Kind 15 Arbeitstage zur Verfügung, für Alleinerziehende 30. Das ist mehr als der eigentliche gesetzliche Normalwert – und genau hier liegt die Falle, denn diese erhöhte Zahl ist befristet.
Wie viele Tage Ihnen wirklich zustehen, wie hoch das Geld ausfällt und wann statt der Krankenkasse der Arbeitgeber zahlt, klärt dieser Ratgeber mit dem aktuellen Stand für 2026 – inklusive der Punkte, die viele Familien übersehen: der Höchstbetrag pro Tag, die Sonderregeln für Privatversicherte und was ab 2027 gilt.
Inhaltsverzeichnis
Wie viele Kinderkrankentage es 2026 gibt
Für 2026 gilt eine erhöhte, aber befristete Regelung. Jeder Elternteil hat pro gesetzlich versichertem Kind Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld, Alleinerziehende auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern ist die Zahl gedeckelt.
| Konstellation | Pro Kind | Höchstgrenze im Jahr |
|---|---|---|
| Elternteil (je Kind) | 15 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
| Alleinerziehende (je Kind) | 30 Arbeitstage | 70 Arbeitstage |
Wichtig zu wissen: Diese Werte von 15 und 30 Tagen sind eine bis Ende 2026 verlängerte Sonderregelung. Der gesetzliche Normalwert nach Paragraf 45 SGB V liegt bei 10 Tagen pro Elternteil und Kind (20 für Alleinerziehende), gedeckelt bei 25 beziehungsweise 50 Tagen. Ab 2027 gilt wieder dieser Normalwert – sofern der Gesetzgeber nicht erneut verlängert. Die aktuellen Zahlen bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen FAQ zum Kinderkrankengeld.
Wie hoch das Kinderkrankengeld ausfällt
Das Kinderkrankengeld ersetzt einen Großteil des ausgefallenen Verdienstes, aber nicht den vollen Lohn. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wer in den vergangenen zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen hat, erhält 100 Prozent.
Nach oben gibt es eine Grenze: 2026 liegt der Höchstbetrag bei 135,63 Euro pro Kalendertag. Das ist ein Bruttowert – davon gehen noch die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Wer gut verdient, bekommt also nicht automatisch 90 Prozent seines vollen Nettos, sondern stößt bei hohem Gehalt an diese Deckelung. Für die meisten Familien liegt die Auszahlung darunter und entspricht real den 90 Prozent des Nettos.
Voraussetzungen für den Anspruch
Vier Bedingungen müssen zusammenkommen, damit die Krankenkasse zahlt:
- Das Kind ist unter 12 Jahre alt. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
- Kind und Elternteil sind gesetzlich versichert, der Elternteil hat einen Anspruch auf Krankengeld.
- Ein ärztliches Zeugnis liegt vor – der bekannte „gelbe Schein“ für die Betreuung des kranken Kindes.
- Keine andere Person im Haushalt kann das Kind betreuen.
So beantragen Sie das Kinderkrankengeld
Der Antrag läuft über Ihre eigene Krankenkasse, nicht über die des Kindes. Die ärztliche Bescheinigung enthält im unteren Teil bereits den Antrag auf Krankengeld – diesen füllen Sie aus und reichen ihn bei der Kasse ein, online, per App oder per Post. Ausgestellt wird die Bescheinigung in der kinderärztlichen Praxis, unter Umständen auch telefonisch oder per Videosprechstunde. Anders als beim eigenen Krankenschein wird die Kinderkrankschreibung derzeit meist noch nicht automatisch elektronisch übermittelt – Sie reichen sie also in der Regel selbst ein. Den Ablauf beschreibt die AOK in ihrer Übersicht zum Kinderkrankengeld.
Arbeitgeber oder Krankenkasse – wer zahlt wann?
Bevor die Krankenkasse einspringt, ist eigentlich der Arbeitgeber am Zug. Nach Paragraf 616 BGB muss er bei einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ – in der Praxis oft rund fünf bis zehn Tage – den Lohn weiterzahlen, wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen. Dieser Anspruch kann aber im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden, und genau das ist häufig der Fall.
Ist Paragraf 616 BGB ausgeschlossen oder ausgeschöpft, greift das Kinderkrankengeld der Krankenkasse nach Paragraf 45 SGB V. Dieser Anspruch lässt sich nicht vertraglich wegverhandeln. Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag lohnt sich also: Steht dort ein Ausschluss von Paragraf 616 BGB, gehen Sie bei einem kranken Kind direkt den Weg über die Kasse – und Ihre Kinderkrankentage werden entsprechend verbraucht.
Sonderfälle: Privatversicherte, Krankenhaus, schwerstkranke Kinder
Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach Paragraf 45 SGB V – dieser setzt die gesetzliche Versicherung voraus. Abgesichert sind sie nur über Paragraf 616 BGB, falls im Vertrag nicht ausgeschlossen, oder über einen privaten Krankentagegeld-Tarif. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit besteht aber auch hier.
Stationäre Mitaufnahme: Wird ein Elternteil aus medizinischen Gründen als Begleitperson mit ins Krankenhaus aufgenommen, besteht seit 2024 auch dafür ein Anspruch auf Krankengeld – für Kinder unter 12 oder mit Behinderung.
Schwerstkranke Kinder: Leidet ein Kind an einer weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung und wird palliativ versorgt, besteht der Anspruch ohne die Tageshöchstgrenzen und ohne Altersgrenze. Hier gelten die 15 oder 35 Tage nicht – die Betreuung ist zeitlich unbegrenzt abgesichert.
Häufig gestellte Fragen zum Kinderkrankengeld 2026
Wie viele Kind-krank-Tage habe ich 2026 pro Kind?
2026 sind es 15 Arbeitstage pro Elternteil und gesetzlich versichertem Kind, für Alleinerziehende 30 Tage. Bei mehreren Kindern ist die Grenze 35 Tage je Elternteil beziehungsweise 70 Tage für Alleinerziehende. Diese erhöhten Werte gelten befristet bis Ende 2026; ab 2027 gelten wieder 10 beziehungsweise 20 Tage.
Wie viel Geld bekomme ich beim Kinderkrankengeld?
In der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, 100 Prozent, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld erhalten haben. 2026 ist der Betrag bei 135,63 Euro pro Kalendertag gedeckelt – ein Bruttowert, von dem noch Sozialversicherungsbeiträge abgehen.
Bis zu welchem Alter des Kindes gibt es Kinderkrankengeld?
Bis das Kind 12 Jahre alt ist. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Voraussetzung ist außerdem, dass Kind und Elternteil gesetzlich versichert sind, ein ärztliches Zeugnis vorliegt und keine andere Person im Haushalt das Kind betreuen kann.
Zahlt der Arbeitgeber oder die Krankenkasse, wenn mein Kind krank ist?
Vorrangig der Arbeitgeber nach Paragraf 616 BGB, sofern dieser Anspruch nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Ist er ausgeschlossen oder ausgeschöpft, zahlt die Krankenkasse das Kinderkrankengeld nach Paragraf 45 SGB V. Ein Blick in den Arbeitsvertrag zeigt, welcher Weg für Sie gilt.
Bekommen Privatversicherte auch Kinderkrankengeld?
Nein, das Kinderkrankengeld nach Paragraf 45 SGB V setzt eine gesetzliche Versicherung voraus. Privatversicherte sind auf die Lohnfortzahlung nach Paragraf 616 BGB oder einen privaten Krankentagegeld-Tarif angewiesen. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung des Kindes besteht aber auch für sie.
Wo reiche ich den gelben Schein fürs kranke Kind ein?
Bei Ihrer eigenen Krankenkasse, nicht bei der des Kindes. Die ärztliche Bescheinigung enthält im unteren Teil den Antrag auf Krankengeld. Diesen reichen Sie ausgefüllt online, per App oder per Post ein. Ausgestellt wird die Bescheinigung in der kinderärztlichen Praxis, teils auch telefonisch oder per Videosprechstunde.
Was gilt, wenn ich mein Kind im Krankenhaus begleite?
Wird ein Elternteil aus medizinischen Gründen als Begleitperson stationär mit ins Krankenhaus aufgenommen, besteht seit 2024 auch dafür ein Anspruch auf Krankengeld – für Kinder unter 12 Jahren oder mit Behinderung. Bei schwerstkranken Kindern in palliativer Versorgung entfallen die Tageshöchstgrenzen ganz.