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Nachteilsausgleich in der Schule - bei LRS, Dyskalkulie und ADHS

Ein Kind mit Legasthenie kann rechnen und denken wie jedes andere - es braucht beim Lesen und Schreiben nur mehr Zeit oder andere Bedingungen, um zu zeigen, was es kann. Genau das leistet der Nachteilsausgleich. Er verschenkt keine Noten, sondern gleicht eine Beeinträchtigung aus, damit die Leistung fair bewertet werden kann. Viele Eltern kennen ihn nicht oder verwechseln ihn mit dem Notenschutz - und übersehen dabei den entscheidenden Unterschied, der im Zeugnis steht. Weil Schulrecht Ländersache ist, weist er durchgehend aus, was bundesweit gilt und was je Bundesland abweicht - denn hier tun sich echte Unterschiede auf.

Nachteilsausgleich und Notenschutz - der entscheidende Unterschied

Beide Begriffe werden ständig verwechselt, dabei ist die Trennung für Eltern die wichtigste im ganzen Thema.

NachteilsausgleichNotenschutz
Was passiertRahmenbedingungen werden angepasst (z. B. mehr Zeit)eine Teilleistung wird nicht oder zurückhaltend bewertet
Leistungsanforderungbleibt gleichwird reduziert
Zeugnisvermerkneinkann oder muss vermerkt werden

Der Nachteilsausgleich ändert nur die Bedingungen, unter denen ein Kind seine Leistung zeigt - die Anforderung selbst bleibt unverändert. Er wird nicht im Zeugnis vermerkt. Der Notenschutz dagegen setzt eine Teilleistung ganz oder teilweise aus, klassisch die Rechtschreibung bei Legasthenie, und er darf im Zeugnis vermerkt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 (Beschluss vom 22. November 2023) bestätigt, dass ein solcher Vermerk zulässig ist - allerdings nur, wenn er für alle Fälle ausgesetzter Teilleistungen gilt und nicht nur Legastheniker herausgreift. Für Eltern heißt das: Der Nachteilsausgleich ist der unproblematische Weg, der Notenschutz die weiterreichende, aber sichtbare Maßnahme.

Welche Maßnahmen es konkret gibt

Der Nachteilsausgleich ist kein festes Paket, sondern wird individuell auf das Kind zugeschnitten. Zu den gängigen Maßnahmen gehören:

  • Mehr Zeit bei Klassenarbeiten und Prüfungen - die häufigste Maßnahme, an weiterführenden Schulen oft bis zu 25 Prozent, teils gedeckelt.
  • Vorlesen der Aufgabenstellung oder mündliche Erläuterung.
  • Technische und didaktische Hilfsmittel wie Laptop, Rechtschreibhilfe, Wörterbuch oder Lesepfeil.
  • Reduzierte Aufgabenmenge bei gleichem Anspruchsniveau.
  • Ruhiger, separater Raum oder ein besonders organisierter Arbeitsplatz.
  • Andere Leistungsform, etwa ein Referat oder eine mündliche Prüfung statt einer Klausur.

Ein juristischer Grundsatz dahinter: Die Maßnahmen müssen individuell passen, eine schematische Übertragung von einem Kind aufs andere ist unzulässig. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt von der konkreten Beeinträchtigung ab. Einen guten Überblick über Maßnahmen und Antrag gibt der Verein ADHS Deutschland zum Nachteilsausgleich.

Wer ihn bekommt und welche Diagnose nötig ist

Anspruch haben Kinder mit einer Beeinträchtigung, die keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben - also im Regelunterricht bleiben. Dazu zählen Legasthenie und LRS, Dyskalkulie, AD(H)S, chronische Erkrankungen, Autismus und Behinderungen. Verfassungsrechtlich verankert ist das in Artikel 3 des Grundgesetzes, der eine Benachteiligung wegen Behinderung verbietet.

Eine Diagnose ist in der Regel Voraussetzung, aber wer sie stellen muss und wie streng die Anforderungen sind, variiert je Bundesland. Bei LRS und Dyskalkulie sind es je nach Land Lehrkräfte, der schulpsychologische Dienst oder ein Kinder- und Jugendpsychiater; die strengste Form ist eine gesicherte ärztliche Diagnose. Bei chronischen Krankheiten und AD(H)S braucht es meist eine fachärztliche Stellungnahme mit Art, Umfang und voraussichtlicher Dauer der Einschränkung. In Baden-Württemberg ist ein ärztliches Attest dagegen nicht unbedingt nötig - ein Beispiel dafür, wie stark sich die Länder unterscheiden.

So beantragen Sie den Nachteilsausgleich

Den Antrag stellen die Eltern - oder volljährige Schüler selbst - formlos und schriftlich an die Schule, in einigen Ländern mit fachärztlichem Zeugnis. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung, und ihr Beschluss ist für jede Lehrkraft bindend. Das ist wichtig: Ein einmal gewährter Nachteilsausgleich gilt dann in allen Fächern, nicht nur bei der wohlgesonnenen Lehrkraft.

Halten Sie im Antrag fest, welche Beeinträchtigung vorliegt und welche konkreten Maßnahmen Sie für nötig halten - je klarer, desto besser. Legen Sie vorhandene Diagnosen und Gutachten bei. Bei Streit oder Ablehnung lohnt der Blick in den Erlass des eigenen Bundeslandes, denn die konkreten Regeln stehen dort.

Gilt der Nachteilsausgleich auch im Abitur?

Ja. Der Nachteilsausgleich gilt auch in Abschlussprüfungen bis hin zum Abitur - mit Zeitverlängerung, Hilfsmitteln oder separatem Raum. Dafür gibt es sogar einen bundesweiten Rahmen: die Richtlinie der Kultusministerkonferenz zum abschlussbezogenen Nachteilsausgleich vom 11. Dezember 2024. In der Oberstufe stellt meist die Schulleitung den Antrag, teils mit Frist - in Nordrhein-Westfalen etwa spätestens nach den Herbstferien des vorausgehenden Jahres. Wer den Ausgleich fürs Abitur braucht, muss ihn also rechtzeitig auf den Weg bringen.

Wo es je Bundesland stark abweicht

Bei aller bundesweiten Grundlinie: Die Details stehen in 16 verschiedenen Erlassen, und sie weichen erheblich voneinander ab. Drei Punkte, auf die Sie besonders achten sollten:

  • Dyskalkulie ist nicht überall erfasst - nur einige Länder wie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Niedersachsen sehen bei Rechenschwäche einen Nachteilsausgleich vor, andere nicht.
  • AD(H)S wird unterschiedlich behandelt - in Bayern sind reine Aufmerksamkeitsstörungen über die Schulordnung nicht ausgleichsfähig.
  • Attestpflicht und Zeugnisvermerk variieren: Manche Länder verlangen ein ärztliches Attest, andere nicht; beim Notenschutz ist der Zeugnisvermerk teils Pflicht.

Deshalb der wichtigste praktische Rat: Verlassen Sie sich nicht auf allgemeine Ratgeber, sondern ziehen Sie den Erlass Ihres Bundeslandes heran, bevor Sie den Antrag formulieren.

Häufig gestellte Fragen zum Nachteilsausgleich

Was ist der Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz?

Der Nachteilsausgleich passt nur die Bedingungen an, etwa durch mehr Zeit, während die Leistungsanforderung gleich bleibt - er wird nicht im Zeugnis vermerkt. Der Notenschutz reduziert die Bewertung einer Teilleistung, etwa der Rechtschreibung, und darf im Zeugnis vermerkt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat einen solchen Vermerk 2023 für zulässig erklärt.

Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis?

Nein. Ein gewährter Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt, weil die Leistungsanforderung unverändert bleibt. Nur der Notenschutz, bei dem eine Teilleistung ausgesetzt wird, kann oder muss je nach Bundesland im Zeugnis vermerkt werden.

Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich und braucht man ein Attest?

Der Antrag geht formlos und schriftlich an die Schule, über ihn entscheidet die Klassenkonferenz. Ob ein ärztliches Attest nötig ist, hängt vom Bundesland ab: Bei AD(H)S und chronischen Krankheiten wird meist eine fachärztliche Stellungnahme verlangt, in Baden-Württemberg ist ein Attest nicht unbedingt nötig. Legen Sie vorhandene Diagnosen und Gutachten bei.

Bekommt man bei ADHS einen Nachteilsausgleich?

Grundsätzlich ja, aber die Länder handhaben es unterschiedlich. In den meisten Bundesländern ist AD(H)S mit fachärztlicher Stellungnahme ausgleichsfähig. In Bayern sind reine Aufmerksamkeitsstörungen über die Schulordnung dagegen nicht ausgleichsfähig. Ein Blick in den Erlass des eigenen Bundeslandes klärt, was konkret gilt.

Wie viel mehr Zeit gibt es beim Nachteilsausgleich?

Ein Zeitzuschlag ist die häufigste Maßnahme, an weiterführenden Schulen oft bis zu 25 Prozent der Bearbeitungszeit, in einigen Ländern gedeckelt. Der genaue Umfang wird individuell festgelegt und richtet sich nach der Beeinträchtigung. Auch in Abschlussprüfungen und im Abitur ist ein Zeitzuschlag möglich.

Gilt der Nachteilsausgleich auch im Abitur?

Ja, er gilt auch in Abschlussprüfungen und im Abitur, etwa durch Zeitverlängerung, Hilfsmittel oder einen separaten Raum. Es gibt dafür einen bundesweiten Rahmen der Kultusministerkonferenz von 2024. In der Oberstufe stellt meist die Schulleitung den Antrag, teils mit Frist, weshalb er rechtzeitig gestellt werden muss.

Wer entscheidet über den Nachteilsausgleich?

Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. Ihr Beschluss ist für jede Lehrkraft bindend, sodass der Nachteilsausgleich anschließend in allen Fächern gilt. Der Antrag der Eltern oder volljährigen Schüler wird formlos und schriftlich an die Schule gerichtet.

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