Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, bleibt der alleinerziehende Elternteil oft auf den Kosten sitzen – und das Kind auf der Strecke. Genau hier springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein: bis zu 394 Euro im Monat, je nach Alter des Kindes, gezahlt von der Unterhaltsvorschussstelle, unabhängig davon, ob der zahlungspflichtige Elternteil je etwas überweist.
Viele Alleinerziehende wissen nicht, dass sie darauf einen Anspruch haben, oder scheuen den Antrag. Dabei ist er weder an eine Einkommensgrenze des betreuenden Elternteils gebunden noch zeitlich eng begrenzt. Dieser Ratgeber erklärt die Beträge für 2026, wer Anspruch hat, wie der Antrag beim Jugendamt läuft und was die oft missverstandene Sonderregel für Kinder ab zwölf Jahren bedeutet.
Inhaltsverzeichnis
Was der Unterhaltsvorschuss ist
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen, nur unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt zahlt. Rechtsgrundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz. Der Staat tritt in Vorleistung, damit das Kind nicht darunter leidet, dass die Unterhaltszahlung ausbleibt – und holt sich das Geld anschließend vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück.
Wichtig: Es gibt keine Einkommensgrenze für den betreuenden Elternteil. Auch wer gut verdient, kann den Vorschuss bekommen, solange der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Was das Kind an eigenem Vermögen oder der betreuende Elternteil an Gehalt hat, spielt für den grundsätzlichen Anspruch keine Rolle.
Wie viel Unterhaltsvorschuss es 2026 gibt
Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes. Der Vorschuss entspricht dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes.
| Alter des Kindes | Mindestunterhalt 2026 | abzüglich Kindergeld | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 486 Euro | 259 Euro | 227 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | 558 Euro | 259 Euro | 299 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | 653 Euro | 259 Euro | 394 Euro |
Ein Detail, das 2026 für Verwirrung sorgt: Die Auszahlbeträge sind gegenüber 2025 gleich geblieben, obwohl der Mindestunterhalt gestiegen ist. Der Grund ist einfach – sowohl der Mindestunterhalt als auch das Kindergeld sind zum Jahreswechsel um je vier Euro gestiegen (das Kindergeld von 255 auf 259 Euro). Beides hebt sich in der Rechnung auf, deshalb bleiben unterm Strich 227, 299 und 394 Euro. Die Grundlagen erklärt das Familienportal des Bundes zur Höhe des Unterhaltsvorschusses.
Wer Anspruch hat
Anspruch besteht, wenn diese Punkte zusammenkommen:
- Das Kind ist unter 18 und lebt in Deutschland beim alleinerziehenden Elternteil.
- Der betreuende Elternteil trägt eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung und lebt nicht mit einem Ehe- oder Lebenspartner zusammen.
- Der andere Elternteil zahlt keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt.
Kein Anspruch besteht, wenn der betreuende Elternteil verheiratet ist und mit dem Partner zusammenlebt, wenn der andere Elternteil den Unterhalt regelmäßig und vollständig zahlt, oder wenn der betreuende Elternteil bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Ermittlung des anderen Elternteils nicht mitwirkt. Die genauen Voraussetzungen führt das Familienportal in seiner Übersicht zum Unterhaltsvorschuss.
Die Sonderregel für Kinder ab 12 Jahren
Hier wird es oft falsch dargestellt. Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gilt eine zusätzliche Bedingung – aber nicht die pauschale „600-Euro-Pflicht“, die manche Ratgeber behaupten. Der Vorschuss wird gezahlt, wenn eine dieser drei Alternativen zutrifft:
- Das Kind ist nicht auf Bürgergeld angewiesen, oder
- es wäre durch den Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen, oder
- bei fortbestehendem Bürgergeld-Bezug verdient der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto im Monat.
Die 600-Euro-Grenze ist also nur einer von drei möglichen Wegen und greift nur, wenn die Familie trotz Vorschuss weiter im Bürgergeld-Bezug bleibt. Wer nicht im Bürgergeld ist, muss diese Hürde gar nicht nehmen.
So beantragen Sie den Unterhaltsvorschuss
Der Antrag geht an die Unterhaltsvorschussstelle, die in der Regel beim Jugendamt am Wohnsitz des Kindes sitzt. Stellen Sie ihn schriftlich – je früher, desto besser, denn rückwirkend wird höchstens für den Monat vor der Antragstellung gezahlt. Diese Unterlagen werden meist verlangt (die genaue Liste variiert je Kommune):
- Geburtsurkunde des Kindes und Meldebestätigung
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Vaterschaftsanerkennung oder entsprechendes Urteil
- vorhandener Unterhaltstitel oder Nachweis über eine Unterhaltsklage
- Nachweise über bereits geleistete Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Scheidungsurteil und Einkommensnachweise
Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet: Die Vorschussstelle muss den anderen Elternteil ermitteln und in Anspruch nehmen können, deshalb sollten Sie Angaben zu dessen Aufenthalt und Einkommen so vollständig wie möglich machen.
Rückgriff: Was der andere Elternteil zurückzahlen muss
Der Unterhaltsvorschuss ist kein Geschenk an den zahlungsunwilligen Elternteil. Ist dieser ganz oder teilweise leistungsfähig, holt sich der Staat den gezahlten Vorschuss von ihm zurück – der Unterhaltsanspruch des Kindes geht dafür auf die Vorschussstelle über. Für Sie als betreuenden Elternteil bedeutet das: Sie müssen dem Unterhalt nicht selbst hinterherlaufen, das übernimmt die Behörde. Wie sich Unterhalt und Betreuung bei geteilter Erziehung berechnen, zeigt unser Beitrag zum paritätischen Wechselmodell.
Anrechnung, Dauer und andere Leistungen
Beim Zusammenspiel mit anderen Leistungen sind drei Punkte wichtig. Das Kindergeld ist bereits eingerechnet – es wird vom Mindestunterhalt abgezogen, daher die Nettobeträge oben. Eine Halbwaisenrente wird auf den Vorschuss angerechnet, weil beide Leistungen denselben Zweck haben; mehr dazu im Beitrag zur Halbwaisenrente. Beim Bürgergeld gilt der Vorschuss als Einkommen des Kindes und wird angerechnet – die Gesamtsumme steigt dann oft nicht, der Antrag lohnt sich aber trotzdem, weil er dem Bürgergeld vorgeht und der Staat den Rückgriff übernimmt.
Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag. Die früheren Grenzen – höchstens 72 Monate Bezug und nur bis zum 12. Lebensjahr – sind seit der Reform zum 1. Juli 2017 weggefallen. Weitere Familienleistungen im Überblick finden Sie in unserem Ratgeber zu Zuschüssen für Familien in Deutschland.
Häufig gestellte Fragen zum Unterhaltsvorschuss
Wie viel Unterhaltsvorschuss bekomme ich 2026 pro Kind?
2026 sind es 227 Euro monatlich für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 299 Euro für 6 bis 11 Jahre und 394 Euro für 12 bis 17 Jahre. Der Betrag entspricht dem Mindestunterhalt der Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 Euro. Gegenüber 2025 sind die Auszahlbeträge gleich geblieben.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Alleinerziehende mit einem Kind unter 18, das in Deutschland bei ihnen lebt, wenn der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt zahlt. Eine Einkommensgrenze für den betreuenden Elternteil gibt es nicht. Kein Anspruch besteht, wenn man mit einem neuen Partner verheiratet zusammenlebt oder bei der Vaterschaftsfeststellung nicht mitwirkt.
Wo und wie beantrage ich Unterhaltsvorschuss?
Bei der Unterhaltsvorschussstelle, die in der Regel beim Jugendamt am Wohnsitz des Kindes sitzt. Nötig sind meist Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Ausweis, Vaterschaftsanerkennung, ein vorhandener Unterhaltstitel und Nachweise über bisherige Zahlungen. Stellen Sie den Antrag früh, denn rückwirkend wird höchstens für einen Monat gezahlt.
Bekomme ich Unterhaltsvorschuss auch für mein Kind über 12, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Ja, wenn eine von drei Bedingungen erfüllt ist: Das Kind ist nicht auf Bürgergeld angewiesen, es wäre es durch den Vorschuss nicht mehr, oder Sie verdienen bei fortbestehendem Bürgergeld-Bezug mindestens 600 Euro brutto im Monat. Die 600-Euro-Grenze ist also nur einer von drei möglichen Wegen.
Wird der Unterhaltsvorschuss auf das Bürgergeld angerechnet?
Ja, der Vorschuss gilt als Einkommen des Kindes und wird auf das Bürgergeld angerechnet. Die Gesamtsumme steigt dann oft nicht. Der Antrag lohnt sich trotzdem, weil der Unterhaltsvorschuss dem Bürgergeld vorgeht und der Staat den anderen Elternteil in Regress nimmt. Ihr eigenes Einkommen wird umgekehrt nicht auf den Vorschuss angerechnet.
Muss der andere Elternteil den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Ja, soweit er leistungsfähig ist. Der Staat holt sich den gezahlten Vorschuss vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück; der Unterhaltsanspruch des Kindes geht dafür auf die Vorschussstelle über. Als betreuender Elternteil müssen Sie dem Unterhalt nicht selbst hinterherlaufen.
Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Die früheren Begrenzungen – höchstens 72 Monate Bezug und nur bis zum 12. Lebensjahr – sind seit der Reform zum 1. Juli 2017 weggefallen. Der Vorschuss kann also durchgehend bis zur Volljährigkeit gezahlt werden.