Elternzeit – Antrag und Beratung – BEEG

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist heute ein allgegenwärtiges Thema. Kein Wunder, denn sowohl Väter als auch Mütter möchten Zeit mit ihrem Kind verbringen, die Karriere dafür aber nicht aufs Spiel setzen. Die Elternzeit wurde vom Gesetzgeber für diesen Zweck geschaffen: Kind und Karriere unter einem Hut – ohne, dass eine der beiden Komponenten ins Hintertreffen gerät.

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Wenn Sie diese Regelung nutzen möchten, sollten Sie sich im Vorfeld ausführlich mit der Thematik Elternzeit auseinandersetzen. Ansonsten kann es passieren, dass Ihnen wichtige Details entgehen und Sie wertvolle Zeit verschenken. Um einen ersten Überblick zu gewährleisten, haben wir die wichtigsten Informationen in einem kurzen Überblick für Sie zusammengefasst:

  • drei Jahre lang darf jeder Elternteil in Elternzeit gehen
  • das Recht auf Elternzeit besteht gegenüber dem Arbeitgeber
  • Elterngeld ist eine staatliche Sozialleistung
  • Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Eintritt mitgeteilt werden
  • Mitteilung muss schriftlich beim Arbeitgeber eingehen
  • Elternzeit endet nicht, wenn maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet wird
  • Nach der Elternzeit darf Elternteil in alten Job zurück

BEEG regelt alle Angelegenheiten rund um das Thema Elternzeit

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz: BEEG) regelt die vom Gesetzgeber festgelegte besondere Form des Urlaubs für Eltern. In diesem Gesetz geht es nicht nur um die eigenen Kinder, sondern auch um fremde Kinder. Da es sich hier um einen speziellen Fall handelt, sollten Sie entsprechende Paragrafen direkt im Gesetz nachschlagen. Wir gehen an dieser Stelle auf das Elterngeld im Allgemeinen ein und gehen davon aus, dass es sich um eigene Kinder handelt.

Das Elterngeld wird in voller Höhe für die ersten 12 bis maximal 14 Lebensmonate des Kindes ausgezahlt. Diese Zeit verlängert sich nicht, falls sich ein Elternteil entscheidet, die Elternzeit zu verlängern. Das bedeutet, dass Mütter und Väter zwar durchaus länger zu Hause bleiben können, dann allerdings keine finanzielle Unterstützung seitens des Staates erhalten.

Wissenswertes kompakt:

Sie entscheiden, wie lange Sie in Elternzeit gehen. Geld bekommen Sie allerdings nur in den ersten 12 bis 14 Monaten.

Arbeitnehmern steht Elternzeit gesetzlich zu

Alle Elternteile, welche in einem angestellten Verhältnis beschäftigt sind, haben laut Gesetz einen Anspruch auf Elternzeit. Es spielt dabei ausdrücklich keine Rolle, ob es sich um ein festangestelltes Verhältnis oder um einen befristeten Vertrag handelt. Auch Teilzeitstellen und Ausbildungsstellen zählen hierzu. Eine Frist wird durch den Eintritt in die Elternzeit allerdings nicht automatisch verlängert, sondern endet dann, wenn er vertraglich offiziell zu Ende geht. Allerhöchstens drei Jahre darf die Elternzeit dauern pro Kind und Elternteil. Das Arbeiten von maximal 30 Stunden pro Woche ist während dieser Zeit gestattet.

Was die Aufteilung der Elternzeit angeht, sind Mütter sowie Väter vollkommen frei. Es kann sowohl einer als auch beide die gesetzliche Regelung dieses speziellen Urlaubs in Anspruch nehmen. Die Gesamtzeit verkürzt sich entsprechend. Das bedeutet, dass die Eltern die Gesamtzeit teilen können. Zwei Monate nach der Geburt des Kindes – das ist der sogenannte Mutterschutz – werden angerechnet. Das bedeutet konkret, dass der Mutterschutz die Elternzeit nicht verlängert. Sofern der Betrieb gewechselt wird, ist der neue Arbeitgeber nicht an Fristen oder gesonderte Vereinbarungen des alten Arbeitgebers gebunden.

Wissenswertes kompakt:

Eltern können sich die Elternzeit teilen, welche maximal drei Jahre dauern darf. Der Mutterschutz wird auf die Elternzeit angerechnet. Des Weiteren gilt die Elternzeit auch für Teilzeitstellen und Auszubildende.

Beantragung der Elternzeit leicht gemacht

Die Elternzeit wird beim aktuellen Arbeitgeber beantragt und muss von diesem stattgegeben werden, sofern alle Anforderungen erfüllt sind. Spätestens sieben Wochen vor Eintritt in die Elternzeit muss der Antrag eingereicht werden. Dies sollte unbedingt in schriftlicher Form erfolgen. Bei mittleren und großen Betrieben wird der Antrag bei der Personalabteilung eingereicht, bei kleinen Unternehmen beim Vorgesetzten.

Tipp: Lassen Sie sich den Erhalt des Antrags unbedingt schriftlich bestätigen.

In der offiziellen Mitteilung muss dargelegt werden, in welchem Zeitraum die Elternzeit stattfinden wird. Hierbei kann es sich um den Zeitraum handeln, welcher unmittelbar nach der Geburt ist oder maximal zwei Jahre auf die Geburt folgt. Abgelehnt kann der Antrag nicht werden, weil Sie einen gesetzlichen Anspruch haben. Ist der Antrag allerdings unvollständig oder fehlerhaft, so kann sich die Annahme durch den Arbeitgeber durchaus verzögern.

Wissenswertes kompakt:

Spätestens sieben Wochen vor Eintritt müssen Sie den Antrag auf Elternzeit bei der Personalabteilung einreichen. Wenn der Antrag vollständig ist, muss er vom Arbeitgeber angenommen werden.

Elternzeit auch für Großeltern relevant

Nicht nur die beiden Elternteile, sondern auch die Großeltern haben ein Recht auf Elternzeit. Sofern Großmutter oder Großvater das Sorgerecht für ein Enkelkind haben, gelten für sie die gleichen Rechte wie für Eltern. Sogar Väter ohne anerkanntes Sorgerecht können die Elternzeit beantragen – allerdings brauchen sie dafür die schriftliche Zustimmung der Mutter. Auch andere Verwandte haben ein Recht auf Elternzeit, allerdings nur dann, wenn ein Grund vorliegt, wegen dem sie sich um das Kind kümmern müssen. Hierzu zählen zum Beispiel die Behinderung oder der Tod der leiblichen Eltern oder eine schwere Krankheit des Elternteils.

Wissenswertes kompakt:

Auch Großeltern, Verwandte und Väter ohne Sorgerecht können Elternzeit nehmen. Hier müssen jedoch bestimmte Umstände vorliegen.

Die Rückkehr in den Job ist gesichert

Nach dem offiziellen Ablauf der Elternzeit haben Eltern ein Anrecht auf die Rückerlangung ihrer alten Stelle. Beamte dürfen nach der Elternzeit nicht niedriger eingestuft werden. Ein frühzeitiges Ende müssen Sie allerdings mit Ihrem Arbeitgeber absprechen. Sofern diesem Schritt keine dringenden betrieblichen Belange im Wege stehen, darf die Elternzeit frühzeitig beendet werden. Besondere Härtefälle müssen berücksichtigt werden und können vom Arbeitgeber nur in sehr seltenen Fällen abgelehnt werden.